Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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FAQ für Ausbildungsbetriebe

Zur weitergehenden Beantwortung Ihrer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung nehmen Sie bitte mit Ihrem Ausbildungsberater Kontakt auf.

05.01.2022 | Verlängerung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern"

Zum 01.01.2022 wurde die Erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert. Anträge sind nun bis zum 15. Mai 2022 möglich.

Zur Stabilisierung des Ausbildungsgeschehens vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde im Sommer 2020 das Bundesprogramm  „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen und im vergangenen Frühjahr weiterentwickelt. Trotz fortdauernder Pandemie waren mehrere  Fördertatbestände der ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm jedoch bis zum Jahresende 2021 befristet.

Der ZDH hat sich daher gemeinsam mit der BDA, dem DHIK und dem DGB im Dezember 2021 für eine kurzfristige Verlängerung des Bundesprogramms eingesetzt. Dieses Anliegen wurde durch die zuständigen Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Bildung und Forschung aufgegriffen und eine entsprechende dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie am 31. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Entsprechend der Forderung des ZDH können nun

  • Ausbildungsprämien (plus),
  • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ für die Monate ab April 2021 und ein
  • „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“

bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden.“

Weitere Informationen des ZDH unter https://www.zdh.de/fachbereiche/bildung/ausbildung/unterstuetzung-fuer-ausbildungsbetriebe/.

(Quelle: ZDH)

18.11.2021 | Wichtiger Hinweis für Prüfungen

Aus aktuellem Anlass sowie auf Basis Ihrer Einladung zur Prüfung informieren wir Sie über die Teilnahmevoraussetzungen für die Prüfungen.

Gemäß der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung ist der Zugang zur Prüfung nur über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (Test nicht älter als 24 Stunden; PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) möglich.

Für die Prüfungsteilnahme ist die Vorlage der entsprechenden Nachweise an jedemPrüfungstag zwingend notwendig.

Denken Sie bitte auch an die unterschriebene Belehrung zur Prüfung (Versand erfolgt/e mit der Einladung zur Prüfung) sowie ein aktuelles Ausweisdokument.

Werden diese Nachweise nicht vorgelegt, so kann keine Teilnahme an der Prüfung erfolgen und eine Teilnahme ist dann erst am nächstmöglichen Prüfungstermin in der nächsten Prüfungsperiode möglich.

Am Prüfungsort besteht keine Testmöglichkeit.

 

Für die Prüfungen wünschen wir Ihnen beste Erfolge.

Prüfungstermine

Seitens der Handwerkskammer Chemnitz werden anstehenden Abschluss- und Gesellenprüfungen inklusive Teile von gestreckten Prüfungen, Zwischenprüfungen, Meister- und sonstige Fortbildungsprüfungen derzeit mit den Prüfungsausschüssen koordiniert und organisiert.

Mit heutigen Stand werden die Prüfungen planmäßig stattfinden.

Auszubildende, welche im Rahmen der Amtshilfe durch einen Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer geprüft werden, beachten bitte auch die Informationen auf der Homepage der betreffenden IHK.

Aktuelle Informationen über die Prüfungstermine an der Handwerkskammer Chemnitz entnehmen Sie bitte der ständig aktualisierten Übersicht hier.

Fragen beantworten:
Frau Blobel unter oder Herr Utech unter .

Ausbildungsverträge

Sie wollen aktuell einen Ausbildungsvertrag abschließen?

Nutzen Sie bitte unseren „Lehrvertrag Online“ auf unserer Homepage und reichen die Unterlagen dann bitte bei uns ein. Auch hier gilt: Eine persönliche Entgegennahme ist derzeit nicht möglich.

Fragen zum Lehrvertrag beantwortet:
Frau Heinzmann unter .

01.05.2021 | Veröffentlichung der Änderung der Zweiten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die angekündigte Änderung der Zweiten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 01.05.2021 in Kraft getreten. Es wird nun auch die Teilnahme an Prüfungsvorbereitungslehrgängen gefördert.

Die Förderrichtlinie berücksichtigt entscheidende Forderungen des ZDH zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben vor dem Hintergrund der Pandemie:

  • Ab dieser Woche können Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Maße von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten.
  • Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung deutlich vereinfacht und erweitert. Beispielsweise wurde die Mindestförderdauer auf vier Wochen reduziert und die Förderung von einer Prämienzahlung auf eine wochenweise Förderung in Abhängigkeit von der Maßnahmedauer umgestellt.

Weitere Informationen, wie z. B. Antragsformulare, können Sie den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See entnehmen, die die Richtlinie umsetzt.

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen des ZDH unter

(Quelle: ZDH)

 

Fragen beantwortet Ihnen gern auch Ihr zuständiger Ausbildungsberater.

27.03.2021 | Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern" wurde erweitert

Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern!“ wurde verlängert und die Förderungen ausgeweitet. Die Änderungen an der 1. Förderrichtlinie sind am 27. März 2021 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ausbildungsprämien

Rückwirkend zum 16. Februar 2021 werden die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen - zunächst in bisheriger Höhe - verlängert. So können nun auch Ausbildungsverhältnisse gefördert werden, die zwischen dem 16. Februar 2021 und 26. März 2021 geschlossen worden sind.

Die Prämien für einen Ausbildungsbeginn im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 15. Februar 2022 werden jeweils verdoppelt:

  • Höhe Ausbildungsprämie: 4.000 Euro  
  • Höhe Ausbildungsprämie (plus): 6.000 Euro

All diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden beziehen. Bisher lag die Grenze bei 249 Mitarbeitenden.

Übernahmeprämie

Neben der Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzfall wird künftig mit der Übernahmeprämie auch die Übernahme bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages unterstützt. Anspruchsberechtigt sind alle Betriebe.

  • Höhe Übernahmeprämie:            6.000 Euro

Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit

Für KMU bis 499 Mitarbeitern werden die Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit während einer Ausbildung attraktiver. So können auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilderin oder des Ausbilders gezahlt werden. Zudem kann die Ausbildungsvergütung wie bisher bezuschusst werden.

  • 75 % Zuschuss zur Ausbildungsvergütung (auch bei Verbundausbildung)
  • 50 % Zuschuss zur Ausbildervergütung (max. 4.000 Euro, GF: 2.500 Euro)

Lockdown-II-Sonderzuschuss

Für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeitern, die im zweiten Lockdown ihre normale Geschäftstätigkeit weitgehend einstellen mussten, ihre Ausbildungstätigkeit aber für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben, gibt es den neuen Förderbaustein Lockdown-II-Sonderzuschuss.

  • Höhe Lockdown-II-Zuschuss:         pauschal 1.000 Euro für jede/n  Auszubildende/n

Prüfungsvorbereitung

Pandemiebetroffene Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, jedoch maximal 500 Euro, zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende.

Weiterführende Informationenfinden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung:

 https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern-13371.html

Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

25.01.2021 | Klarstellung zur Förderung durch die Ausbildungsprämie und den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit während des aktuellen Lockdowns

Zur ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die nachfolgende Klarstellung zur Förderung im aktuellen Lockdown vorgenommen:

  1. Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien Plus
    Kurzarbeit, Betriebsschließungen oder Unterbrechungen der Berufsausbildung führen weder zu einer Rückforderung von bereits gezahlten Ausbildungsprämien oder Ausbildungsprämien Plus noch verhindern sie deren Auszahlung. Neben den weiteren allgemeinen Fördervoraussetzungen ist für die Auszahlung maßgeblich, dass der Auszubildende die Probezeit erfolgreich absolviert hat. Ausbildungsbetriebe, die sich derzeit im Lockdown befinden, können also – wenn sie dies noch nicht getan haben – auch während des noch andauernden Lockdowns ihren Antrag auf eine Prämienzahlung stellen.
    Das BMAS weist darauf hin, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft – dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen ist – Ziffer 2.1.3 bzw. Ziffer 2.2.3 der Ersten Förderrichtlinie.
     
  2. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit
    Ziel der Förderung durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung ist, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz eines Arbeitsausfalls im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen (Ziffer 2.3.1 der Ersten Förderrichtlinie). Fördervoraussetzung ist daher, dass der Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit durchführt und trotz eines relevanten Arbeitsausfalls aufgrund der Corona-Krise (von mindestens 50 Prozent) sowohl den Auszubildenden als auch - außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts - dessen Ausbilderin/Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringt, sondern die laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt (Ziffer 2.3.2 der Ersten Förderrichtlinie).
    Das bedeutet:
    • Eine Förderung für Zeiten, in denen die Ausbildungsaktivitäten nicht fortgeführt werden (können), sondern ausfallen, ist nicht möglich. Der Wortlaut der Ersten Förderrichtlinie, aber auch Sinn und Zweck der Regelung sind hier sehr eindeutig, so dass eine andere Auslegung nach Auffassung des BMAS nicht in Betracht kommt.
    • Wenn zunächst die Ausbildungsaktivitäten trotz Kurzarbeit und eines relevanten Arbeitsausfalls fortgesetzt wurden, diese aber infolge des Lockdowns zu einem späteren Zeitpunkt doch zum Erliegen gekommen sind, werden die für die Vergangenheit bereits gezahlten Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nicht zurück-gefordert. Denn der Betrieb hat – solange dies möglich war – die Ausbildungsaktivitäten fortgesetzt.
      Ergänzend weist das BMAS auf die Option zur Fortführung der Ausbildung im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung hin, die durch die Zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms gefördert wird.
  3. Auszahlung von Förderungen
    Um eine schnellere Auszahlung von Förderungen zu erleichtern, ohne dass die Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides (Verstreichen der Widerspruchsfrist) abge-wartet werden muss, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann derzeit bereits durch den Betrieb erklärt werden; die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch zusätzlich ein entsprechendes (kurzes) Formular für Betriebe in Vorbereitung.
     
  4. Fördermöglichkeiten während Kurzarbeit, Betriebseinschränkungen oder -schließungen außerhalb der Ersten Förderrichtlinie
    Um kurzfristige Liquiditätsengpässe der Ausbildungsbetriebe abzudecken, die sich aus der Weiterzahlungspflicht der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ergeben, wird auf die Überbrückungshilfen II / III verwiesen, die unter den förderfähigen Fix-kosten auch die Vergütung von Auszubildenden berücksichtigen.

Quelle: ZDH

Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Die erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde überarbeitet. Die Änderungen werden am Freitag, 11. Dezember 2020, in Kraft treten.

Die vier Fördermaßnahmen Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie werden folgendermaßen erweitert:

Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).

• Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020). Anmerkung HWK Chemnitz: nicht zu verwechseln mit dem Landesprogramm aus dem Frühjahr 2020, damals: 6-wöchige Übernahme der Azubi-Entgelte bei betriebsbedingter Kurzarbeit über Landesdirektion Sachsen.

• Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlusses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.

• Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).

• Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verlorengegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).

Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

(Quelle ZDH)

Zweite Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 30. Oktober 2020 eine zweite Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn der ursprüngliche Ausbildungsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen Pandemie bedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Der aufnehmende Betrieb oder die Bildungsstätte kann eine einmalige Prämie in Höhe von 4.000 Euro für jeden interimsweise übernommenen Auszubildenden beantragen. Die Auftragsund Verbundausbildung muss mindestens sechs Monate dauern.

Förderfähig sind Anträge bis Ende Juni 2021, um die Fortführung von Ausbildungsverhältnissen zu gewährleisten, die (akut) aufgrund der Corona-Pandemie gefährdet sind. Jedoch muss die wirtschaftliche Betroffenheit des Ausbildungsbetriebs im Jahr 2020 nachgewiesen werden.

Ab sofort kann die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) www.kbs.de/bpa beantragt werden.

(Quelle: ZDH)

Ausbildungszuschuss des Bundes

Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau stabil halten oder ausbauen, sollen Ausbildungsprämie erhalten

Ziel der Förderung der ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse

  • in Form von Ausbildungsprämien für einen Erhalt des Niveaus oder die Erhöhung der Zahl an Ausbildungsstellen im Ausbildungsjahr ab 1. August 2020 zu gewinnen,
  • zur Ausbildungsvergütung dafür zu gewinnen, auch in Zeiten von Kurzarbeit die laufenden Ausbildungsaktivitäten im Betrieb fortzusetzen,
  • in Form von Übernahmeprämien dafür zu gewinnen, die Berufsausbildung von Auszubildenden fortzusetzen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb (KMU) aufgrund von Insolvenz als Folge der Corona-Krise die Ausbildung nicht fortführen kann.

Die Förderrichtlinie präzisiert dabei die Antragskonditionen und das Antragsverfahren für vier Förderbereiche:

  • die „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus,
  • die „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus,
  • den „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie
  • die „Übernahmeprämie“ für Lehrlinge aus Corona-krisenbedingten Insolvenzbetrieben im Sinne des Punkt 3 der Förderrichtlinie

Die „Ausbildungsprämie“ beträgt einmalig 2 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Ausbildungsprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.

Die „Ausbildungsprämie plus“ beträgt einmalig 3 000 Euro für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigenden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Ausbildungsprämie plus wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.

Der „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ beträgt 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat (nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung), in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage ist das sich auf Grundlage der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütung ergebende Arbeitgeber-Brutto ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Die „Übernahmeprämie“ beträgt einmalig 3 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt (nicht rückzahlbarer Festbetrag). Die Übernahmeprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.

Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag nur durch eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie bei Insolvenz gefördert werden.

Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb, der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist, für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt, wenn er die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält.

In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, der

  • im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • dessen Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Anträge sind nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Der unterzeichnete Antrag ist schriftlich, eingescannt als Datei per E-Mail oder − soweit seitens der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt − in Form eines Dokumentenuploads einzureichen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Die erforderlichen Anträge sind bei der Bundesagentur für Arbeit eingestellt. Weitere Informationen zum Bundesprogramm finden Sie auch auf der Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Wir beraten Sie gern.

Ansprechpartner:

Tino Ungethüm | Tel. 0371 5364-173 |

Christian Küttler |Tel. 0375 787056 |

Astrid Kieß | Tel. 03741 1605-15 |

Steffi Otto | Tel. 0371 5364-261 |

André Pollrich | Tel. 0371 5364-269 |