Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Grenzpendler und Aussenwirtschaft

Aktuelles

14.11.2021 | Hochrisikogebiete: Österreich, Ungarn

Mit Wirkung ab Sonntag, 14.11.2021, sind neben Tschechien auch Österreich (mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee), und Ungarn als neue Corona-Hochrisikogebiete eingestuft worden. Die USA gelten hingegen nicht mehr als Hochrisikogebiet.

Einen vollständigen Überblick über die derzeitigen Einstufungen von Ländern/Regionen als Virusvariantengebiete (derzeit keine) und Hochrisikogebiete sowie zu aktuellen Änderungen der Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie beim Robert Koch Institut (RKI) unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

14.11.2021 | Hochrisikogebiet: Tschechien

Das Nachbarland Tschechien ist ab dem 14.11.2021 wieder als Hochrisikogebiet eingestuft worden. Damit gelten nunmehr geänderte Einreiseregelungen.

Grundsätzlich müssen ungeimpfte und nicht genesene Personen für 10 Tage in Quarantäne und können sich frühestens nach 5 Tagen mit einem Negativtest aus dieser begeben. Im Falle der Einreise aus oder bei Aufenthalt in Tschechien für bis zu 5 Tage aus zwingend notwendigem Grund - wie etwa Berufsausübung, Studium oder Ausbildung - endet die Absonderung direkt mit Übermittlung eines Negativtests. Das heißt, die allgemeine Wartefrist vor der möglichen Testung nach 5 Tagen entfällt. 

Für geimpfte oder genesene Grenzgänger ändert sich im Grunde nichts: sie unterliegen keiner Quarantäne-,  Anmelde- oder Testpflicht.

Grenzgänger/-pendler, die ungeimpft oder nicht genesen sind, und täglich oder mehrmals in der Woche pendeln, benötigen zwei Teste/ Woche für die Einreise. Wochenpendler mit einer einzigen Einreise nach Deutschland pro Woche benötigen nur einen Test für die Einreise. Betriebsteste von geschultem Personal sind grundsätzlich zulässig.

Bei möglichen Kontrollen müssen sie nachweisen können, dass sie Grenzgänger sind und ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist. Ein Schreiben des Arbeitgebers reicht dafür aus.

Im kleinen Grenzverkehr, also für höchstens 24 Stunden Aufenthalt im Nachbarland, gilt die 3 G-Regel: Geimpft, Genesen oder Getestet.

Die aktuellen und vollständigen Regelungen sind in der Bundeseinreiseverordnung angeführt. Bitte beachten Sie auch die weiterhin gültigen Regelungen zur Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte in Ihrem Landkreis.

Kostenfreiheit bei Testungen von Grenzpendlern

Zur umstrittenen Frage der kostenfreien Testung von Grenzpendlern in Sachsen hat das Bundesgesundheitsministerium klargestellt,  dass auch für Grenzpendler die sogenannte „Bürgertestung“ möglich und kostenfrei ist. Gem. § 4a Coronavirus-Testverordnung haben alle asymptomatischen Personen einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Dieser Anspruch ist an keine Voraussetzungen geknüpft (also auch nicht an den Wohnsitz). Die Testung nach § 4a kann mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden.

FAQ zur Außenwirtschaft / Zoll

Werden Dienststellen aufgrund von Pandemiemaßnahmen geschlossen? Ist eine Zollabfertigung weiterhin gewährleistet?

In den örtlichen Behörden bestehen Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung, so dass auch bei Ausfallszenarien einzelner Standorte eine Abfertigungsmöglichkeit grundsätzlich gewährleistet wird. In einem konkreten Fall würden Sie Informationen über Mitteilungen in regionalen Presseorganen sowie hier auf der Internetseite "www.zoll.de" erhalten, speziell in der allgemeinen Dienststellensuche der Website. Allgemeine Dienststellensuche Darüber hinaus werden die zuständigen Industrie- und Handelskammern durch die Hauptzollämter in Kenntnis gesetzt, die wiederum die entsprechenden Informationen an ihre Mitgliedsunternehmen steuern.

Gibt es Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren aus China? Besteht ein Importverbot für Waren aus China?

Da eine Infektion über importierte Ware als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt wird, sind bei der Einfuhr von Waren aus China keine besonderen Förmlichkeiten aufgrund des Coronavirus vorgesehen. Ein generelles Importverbot besteht nicht.

Wurde meine Warensendung aus China aufgrund des Coronavirus zurückgesendet beziehungsweise noch nicht freigegeben?

Besondere Förmlichkeiten bei der Abfertigung von Waren aus China aufgrund des Coronavirus bestehen derzeit nicht. Eine Rücksendung beziehungsweise eine verzögerte Freigabe erfolgte möglicherweise wegen fehlender zollrechtlicher Förmlichkeiten oder Verboten und Beschränkungen. Um den genauen Grund zu ermitteln, wenden Sie sich bitte an Ihren beauftragten Spediteur beziehungsweise an die abfertigende Zollstelle.

Bestehen für Einreisende aus Risikogebieten bestimmte Quarantänemaßnahmen oder Einreisesperren?

Die Zollverwaltung ist nicht für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zuständig. Wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die zuständigen Landesgesundheitsbehörden sowie die Bundespolizei. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3