Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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FAQ zum Insolvenzrecht

Das Bundeskabinett des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Formulierungshilfe beschlossen, die gewährleisten soll, dass Unternehmen und Vereine in der Corona-Pandemie handlungsfähig bleiben. So soll Unternehmen, die infolge der Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht und erleichtert werden.

Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes zum Aussetzen der Insolvenzantragspflicht steht noch nicht fest. Branchenexperten rechnen aber damit, dass dies sehr kurzfristig geschieht.

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Es soll eine Aussetzung der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.

Daran anknüpfend soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben.

Das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, soll für einen Übergangszeitraum von 3 Monaten eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Weiterhin soll auch der Zeitraum ab 1. März 2020 rückwirkend abgedeckt sein. Zu beachten ist, dass diese Erleichterung nur für Fallkonstellationen gelten wird, in denen die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Weiterhin soll erforderlich sein, dass die Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Diese Faktoren müssen im Zweifel konkret nachgewiesen werden.

So sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, insbesondere durch Nutzung der angebotenen Hilfsmaßnahmen die durch die Krise hervorgerufenen Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden und dadurch ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.

2. Eingeschränkte Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll gelten, dass Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Davon sollen insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienen, erfasst werden, sodass Geschäftsleiter nur eingeschränkt für derartige Zahlungen haften.

3. Neue Kredite während der Pandemie

Werden dem Unternehmen während der Pandemie neue Kredite innerhalb der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt, sollen diese nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen werden. Deren Besicherung und die Rückgewähr bis 30.09.2023 sollen weiterhin als nicht gläubigerbenachteiligend gelten, um so die Vergabe neuer Kredite zu ermöglichen.

4. Insolvenzanfechtung

Leistungen an Vertragspartner sollen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt anfechtbar sein. Durch diese Beschränkung der Anfechtungsrisiken sollen Geschäftsbeziehungen auch während der Pandemie weiter gefördert werden.

5. Insolvenzanträge

Die Möglichkeit von Gläubigern, mithilfe von Insolvenzanträgen Verfahren zu erzwingen, soll für drei Monate eingeschränkt werden. Dies soll den betroffenen Unternehmen Zeit für Sanierungsbemühungen verschaffen.

6. Für wen gelten die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen?

Da die Auswirkungen der Corona-Krise Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform treffen, sollen die genannten Erleichterungen auch für nicht nach § 15a InsO/§ 42 Abs. 2 BGB antragspflichtige Unternehmen und deren Vertragspartner gelten.

Zusätzlich sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt. Hierdurch sollen frühe Sanierungsbemühungen gefördert und Unsicherheiten vermieden werden.