Unterstützung, Aufenthalt und Beschäftigung
Aufenthaltsrichtlinien
Der Krieg in der Ukraine wird zu einem starken Zustrom von Flüchtlingen in die Europäische Union und nach Deutschland führen. Die Europäische Union hat am 3. März 2022 die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert.
Diese Richtlinie ist mit § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Konkret bedeutet dies folgendes:
- Ukrainische Bürgerinnen und Bürger können visumsfrei einreisen und müssen keinen Asylantrag stellen
- Die Geflüchteten müssen sich bei ihrer regional zuständigen Ausländerbehörde melden und erhalten dort, bei Vorliegen aller erforderlichen Kriterien, eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz
- Beinhaltet die Aufenthaltserlaubnis den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ist der Zugang zum Bildungs- und Arbeitsmarkt erlaubt
- Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf ein Jahr befristet, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Über eine weitere Verlängerung muss der europäische Rat erneut entscheiden
Weitere Informationen finden Sie bei www.wirtschafthilft.info
Hilfreich Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen für Flüchtlingen aus der Ukraine in Deutschland sind zu finden auf der Webseite des IQ Netzwerk zu finden.
Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter
- Um eine Beschäftigung aufnehmen zu können, ist im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz dieser durch die zuständige Ausländerbehörde mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen
- Bis zum Ausstellen des beantragten Aufenthaltsdokumentes wird durch die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. In dieses vorläufige Dokument ist der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ aufzunehmen
- Nach Registrierung der ukrainischen Bürgerinnen und Bürger ist die Aufnahme einer Beschäftigung möglich
Wenn Sie Fragen zur Suche und Integration von Fachkräften, unabhängig der Nationalität, haben, dann melden Sie sich gern bei unserer Fachberaterin Personal Julia Berger (siehe AnsprechpartnerInnen)
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Arbeitsaufnahme von Ukrainern bzw. deren abhängige Beschäftigung ist keine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Sofern eine Berufsanerkennung dennoch, z.B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht angestrebt wird, führen Handwerkskammern die Anerkennungsverfahren für handwerkliche Berufsqualifikationen durch. Ein in ukrainischer Sprache aufgelegter Flyer des Bundesbildungsministeriums (BMBF) und des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) gibt Hinweise zum Anerkennungsverfahren
Steuerliche Erleichterungen für Unterstützung
Das Bundesministerium der Finanzen hat anlässlich des Krieges in der Ukraine mit einem Schreiben vom 17. März 2022 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht. Die Erleichterungen gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.