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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung 1 ABR 22/21

Grundsätzlich besteht für alle Arbeitgeber eine objektive gesetzliche Handlungspflicht, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer erfasst würde. Das Gericht leitet diese Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundpflichten des Arbeitgebers. Dies gilt für alle Arbeitsverhältnisse in allen Branchen, zumindest bis das Arbeitszeitgesetz neu geregelt wird.

Solange der Gesetzgeber (noch) keine anderweitige konkretisierende Regelung getroffen hat, besteht ein Umsetzungsspielraum. Die Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen, es genügt weiterhin die Papierform. Auch eine Delegation der Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer ist möglich. Die Letztverantwortung trägt dabei der Arbeitgeber.

Eine Verletzung dieser umfassenden Aufzeichnungspflicht stellt derzeit keine Ordnungswidrigkeit dar. Dies ist erst mit der Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes zu erwarten. Gleichzeitig kann der Gesetzgeber auch Ausnahmen zulassen, z.B. für Kleinbetriebe. Gleichwohl könnten Arbeitnehmer bereits jetzt die Umsetzung fordern und auch einklagen.

Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla | E-Mail | Telefon. 0371 53 64-244

14.12.2022