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Bundesrat erteilt Steuergesetzen Zustimmung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 auch verschiedenen Steuergesetzen seine Zustimmung erteilt.

Am 22. September 2022 hatte der Bundestag den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen. Aufgenommen wurde auch die im sogenannten Entlastungspaket III angekündigte Verlängerung der reduzierten Umsatzsteuer in der Gastronomie. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz daher für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auch der Bundesrat hat dem Gesetz nun am vergangenen Freitag zugestimmt.

Zudem hat der Bundesrat der temporären Senkung der Umsatzsteuer auf Gas- und Fernwärme und der Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie der Arbeitgeber zugestimmt. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt die Umsatzsteuer für Gaslieferungen und Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.

Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die Sonderzahlung kann somit ab Oktober 2022 auch in mehreren Tranchen bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden, ist unerheblich. Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Mit dieser Sonderzahlung soll Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Beschäftigten bei inflationsbedingt steigenden Lebenshaltungskosten zu unterstützen. Aus Arbeitgebersicht ist dabei problematisch, dass viele Handwerksbetriebe in der sich aktuell zuspitzenden Krisensituation oftmals nicht in der Lage sind, ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung zu gewähren. Es besteht ausdrücklich keine Verpflichtung der Unternehmen, diese Leistung ganz oder teilweise zu gewähren. Ausschlaggebend ist allein die wirtschaftliche Lage des einzelnen Betriebes.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

11.10.2022