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Nicht vergessen: Eintragungspflicht in das Transparenzregister

Wie wir auch schon vergangenes Jahr mitgeteilt haben, müssen mit dem Auslaufen der Übergangsfristen nach § 59 Geldwäschegesetz (GwG) alle rechtsfähigen Vereine und alle Gesellschaften (mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)) künftig beim Transparenzregister selbstständig eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.

Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie z. B. dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergaben. Wesentliche Neuerung seit 2021 ist, dass fast alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sein werden, auch solche, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert waren.

Ziel

Ziel ist die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten und die Aufdeckung von Geldwäschestraftaten.

Wer ist zur Eintragung verpflichtet?

Rechtsfähige Vereine und alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen künftig beim Transparenzregister eingetragen werden und den

wirtschaftlich Berechtigten benennen. Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Bürokratieabbau geht anders

Die Handwerkskammern haben im Gesetzgebungsverfahren wiederholt auf die zusätzliche Bürokratie der Maßnahme hingewiesen und nachdrücklich für eine elektronische Lösung innerhalb der Verwaltung geworben. Durch die nun beschlossene Regelung müssen nicht nur viele Unternehmen zukünftig erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Vielmehr trifft sie die Pflicht, ihre Eintragungen auch fortlaufend zu überprüfen und bei etwaigen Änderungen zu aktualisieren. Diese Pflicht bestand bislang nur für Unternehmen, die nicht von einer Mitteilungsfiktion profitierten.

Meldefrist

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Die Handwerkskammer empfiehlt  den vom "Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche" betroffenen Handwerksbetrieben, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragungen sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 20,80 € an.

Ansprechpartner: Martin Jänsch | Tel.: 0371 5364-242 |

21.01.2022