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Ergebnisse der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

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Am 2. November 2022 fand eine Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder statt, die sich in ihrem Beschluss weitestgehend die Empfehlungen der Expertenkommission „Gas- und Wärme“ zur „Gaspreisbremse“ zu eigen gemacht und eine „Strompreisbremse“ beschlossen hat. Zuvor hatte sich das Bundeskabinett auf entsprechende Eckpunkte verständigt. Die wichtigsten Punkte sind:

Einmalige Erstattung im Dezember 2022

  • Verbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen) die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.
  • Per Sonderregelung werden zusätzlich weitere Verbraucher unabhängig von ihrem Jahresverbrauch einbezogen, etwa Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass Beziehern von Berufsausbildungshilfen ein weiterer Heizkostenzuschuss zugutekommen soll.
  • Die Entlastung entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
  • Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.
  • Der Differenzbetrag zum Vertragspreis soll als verbrauchsunabhängige Prämie ausgezahlt werden.
  • Die einmalige Erstattung im Dezember 2022 wurde bereits am 2. November im Bundeskabinett beschlossen und geht nun in das parlamentarische Verfahren.Gas- und Fernwärmepreisbremse ab März 2023
  • Ab Anfang März 2023 – angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 – bis mindestens Ende April 2024 soll für die zuvor genannte Gruppe an Verbrauchern eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen.
  • Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten.
  • Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.

Gaspreisbremse für Großverbraucher

  • Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten.
  • Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.

Strompreisbremse ab Januar 2023

  • Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden.
  • Verbraucher mit SLP(zu denen die Haushalte und Betriebe zählen) sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse (s. o.) entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.
  • Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
  • Bei „Industrieunternehmen“ – d. h. Unternehmen und Einrichtungen mit RLM oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen– werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sog. Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
  • Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.

Härtefallregelung

  • Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können.
  • Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken.
  • Für diese so betroffenen Betriebe will der Bund die Finanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMUüber die Länder erfolgt.
  • Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.

Die beschlossenen Maßnahmen gehen zwar in die richtige Richtung und greifen (endlich) auch Forderungen der Handwerksorganisation nach einer Härtefallbrücke (in Teilen) auf.  Allerdings stellen sich bei näherer Betrachtung zahlreiche Auslegungsfragen, wobei eine rasche Klärung noch offen ist. Hierzu gehören u. a.:

  • Die Begrifflichkeiten „KMU“ und „Industrie“ werden im Zusammenhang mit den Entlastungsmaßnahmen nicht sachgerecht verwendet: Nicht die Unternehmensgröße oder die Art des Betriebes, sondern die Abrechnungsart des Energiebezuges (SLP oder RLM) sowie die Abgrenzung eines Großverbrauchsvolumens stehen hier im Fokus und sollten daher auch klar benannt werden. Auch muss sichergestellt werden, dass die beihilferechtliche Prüfung nicht zu einer Verschlechterung führt.
  • Es muss zudem sichergestellt werden, dass Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, die einen Vertrag mit einem Versorger haben, nicht schlechter gestellt werden, nur weil sie über mehrere Verbrauchsstellen abgerechnet werden, als Unternehmen mit nur einer Verbrauchsstelle. Lösbar wäre diese über eine Günstigerprüfung.
  • Betriebe ohne Verbrauchshistorie (z. B. Existenzgründer) dürfen nicht aus dem Anwendungsbereich der Gas- und Strompreisbremse fallen.
  • Die Auszahlung des Differenzbetrages zum Vertragspreis im Rahmen der Gaspreisbremse soll als verbrauchsunabhängige Prämie ausgezahlt werden. Bei dieser Definition ist nicht auszuschließen, dass der betreffende Betrag als Betriebseinnahme zu versteuern ist, was die Entlastung schmälert und nicht sachgerecht ist, da auf die Besteuerung des Abschlags verzichtet werden soll.
  • Zwar hat die Expertenkommission „Gas und Wärme“ wesentliche Forderungen des Handwerks aufgenommen und empfiehlt, dass ab dem 1. Januar 2023 sichergestellt sein müsse, dass jedem Unternehmen hinsichtlich seiner beabsichtigten Gasversorgung ein Versorgungsvertragsangebot unterbreitet wird. Wichtig ist hierbei jedoch, dass diese Angebote auch zu Konditionen unterbreitet werden, die auch für die Betriebe betriebswirtschaftlich darstellbar sind.
  • Unterstützung bei der Nutzung anderer Heizmittel (z. B. Öl und Holzpellets) darf es nicht nur für Privathaushalte geben. Eine entsprechende Härtefallregelung muss auch für energieintensive Betriebe greifen.
  • Keine Beschlüsse hat die Politik zu notwendigen Unterstützungslösungen für die Betriebe getroffen, die trotz dieser Entlastungen mit dem „New Normal“ überfordert sein werden. Auch hier bedarf es zielgenauer Unterstützungen für die betroffenen energieintensiven Betriebe, wie das auch von der Expertenkommission gefordert wurde. Wichtig ist, dass die zu entwickelnden Maßnahmen und Instrumente gerade auch für kleine und mittlere Betriebe tauglich sind.

Der Zeitplan der Bundesregierung sieht vor, die Gesetzgebungsverfahren zu Abschlagszahlung sowie Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse bis zum 16. Dezember abzuschließen.

03.11.2022