freepik

Aktuelle Entwicklungen im § 56 Infektionsschutzgesetz

Gem. § 616 BGB hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Quarantäne stellt einen solchen Hinderungsgrund dar, da der Arbeitnehmer hier ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird. Nicht genau definiert ist die Länge dieses „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraums“. Die Rechtsprechung geht hier uneinheitlich von wenigen Tagen bis zu 6 Wochen aus.

Seit dem 25. April 2022 wurde die Mindestquarantänedauer auf fünf Tage verkürzt (bis maximal 10 Tage). Aufgrund dieser Entscheidung und der sehr breiten gerichtlichen Auslegung des § 616 BGB bzgl. der Dauer hat die Landesdirektion Sachsen in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entschieden, den Fortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 616 BGB auf fünf Tage zu beschränken. Daraus folgt, dass bei einer Quarantäne eines Arbeitnehmers bis zu fünf Tagen kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers aus § 56 IfSG mehr besteht. Beträgt der Quarantänezeitraum sechs Tage oder länger, besteht ein Anspruch ab dem ersten Tag.

Sofern § 616 BGB betrieblich, tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde, besteht uneingeschränkt ein Anspruch nach § 56 IfSG.

Mit Ablauf des 23. September 2022 entfiel weiterhin ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung. Der zeitlich befristete Anspruch wurde bei der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes nicht verlängert. Rückwirkende Anträge für Betreuungszeiten vor diesem Datum können aber noch 2 Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.

Bei Fragen zu der Thematik können Sie sich gern an einen unserer Rechtsberater wenden.

24.10.2022