Impfung im Arm
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Zusammenfassung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Sachsen nach § 20a IfSG

Insgesamt wurde die Regelung des § 20a IfSG nur sehr verzögert umgesetzt und daher wurden auch kaum oder gar keine Tätigkeitsverbote/Sanktionen auf dieser Grundlage ausgesprochen. Insbesondere in Sachsen argumentierten die Gesundheitsministerien mit der vorrangigen Versorgungssicherheit im Land. Dies ist zwar grundsätzlich mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbar, wurde aber dennoch nicht geahndet.

Ab 1.10.2022 wird von den Leitungen der Einrichtungen und den Gesundheitseinrichtungen ein weiteres Vorgehen verlangt, da ab diesem Zeitpunkt alle Personen, die nur zwei Mal geimpft sind, als ungeimpft gelten (§ 22a Abs. 1 S. 3 IfSG). Somit müssen diese Personen wieder einen Nachweis über die dritte Impfung oder eine Genesung vorbringen.

Zum 1.1.2023 endet jedoch die Nachweispflicht insgesamt. Ursprünglich geplant war, im Frühjahr eine über den 1.1.2023 hinausgehende einrichtungsbezogene sowie allgemeine Impfpflicht zu verabschieden. Beide Vorhaben sind allerdings gescheitert. Dafür hat der Bundestag am 8.9.2022 beschlossen, eine bundesweit und unmittelbar durch Gesetz ab 1.10.2022 geltende Masken- und Testpflicht für das Personal von Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens einzuführen.

§ 20a IfSG wird Ende des Jahres auslaufen und es ist speziell in Sachsen davon auszugehen, dass innerhalb dieser zwei Monate, in denen die dritte Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden müssten, ebenso sporadisch kontrolliert/sanktioniert wird, wie bisher.

05.10.2022