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Neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet

Das novellierte Infektionsschutzgesetz ist verabschiedet, welches bundesweite Infektionsschutzmaßnahmen festlegt und den Ländern einen Katalog von Maßnahmen auf Landesebene bietet. Das Gesetz wird am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und befristet bis zum 7. April 2023 (Ostern) gelten.

Das neugefasste Infektionsschutzgesetz sieht bundesweit für alle Personen eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen vor. Außerdem muss vor dem Zutritt in Krankenhäuser und Pflegeheimen ein negativer Corona-Test vorliegen.

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr. Dagegen wurde die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die ursprünglich weitergeführt werden sollte, fallen gelassen.
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von derMaskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.

Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation. Es gilt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten. Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Länder können darüber hinaus, angepasst an das jeweilige Pandemiegeschehen, in ihren Corona-Verordnungen auf Landesebene weitere Regelungen treffen wie beispielsweise eine Maskenpflicht im ÖPNV. Details zu den Neuregelungen finden Sie in den FAQ zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums.

20.09.2022