FAQ zum Gebäudeenergiegesetz Heizungsgesetz: Was bedeutet das neue GEG für meinen Betrieb?

Anfang des Jahres ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Damit gelten nun zahlreiche Neuerungen, auch für Betriebsgebäude. Wer muss seine Heizung umrüsten und nach welchen Kriterien läuft das ab? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Fragen und Antworten
Wann muss ich meine Heizung umrüsten? Wie muss ich sie umrüsten und welche Fördermittel gibt es? Das neue Heizungsgesetz stellt Hausbesitzer vor viele Fragen. - © Nuthawut - stock.adobe.com

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet GEG und wann tritt das neue Gesetz in Kraft?

GEG ist die Abkürzung für Gebäudeenergiegesetz. Der vollständige Titel des Gesetzes lautet "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden".

Das überarbeitete GEG gilt seit dem 1. Januar 2024. Das Gesetz war bereits am 1. November 2020 in Kraft getreten und muss seitdem für alle neuen Bauvorhaben berücksichtigt werden. Die aktuelle Überarbeitung enthält vor allem Regelungen für den Einbau neuer Heizungen.

Ich heize in meinem Betrieb mit Öl oder Gas: Was ändert sich für mich mit dem neuen GEG?

Wer eine Öl- oder Gasheizung hat, muss erstmal nichts tun. Bei den neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes geht es nur um den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und defekte Heizungen dürfen repariert werden.

Darf ich eine kaputte Heizung in meinem Betrieb reparieren?

Wenn die Heizung im Betrieb funktioniert, muss sie nicht erneuert werden. Bei einem Defekt darf sie zunächst repariert werden. Erst, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, muss die Heizung erneuert werden. Dann müssen die neuen Standards für den Einbau einer Heizung eingehalten werden. Sprich: Die Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Für diese Fälle gibt es mehrjährige Übergangsfristen – und auch Übergangslösungen (siehe weiter im Text).

Was ist beim Einbau einer neuen Heizung zu beachten?

Der Umstieg auf eine neue Heizungsart muss im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung erfolgen. Welche Heizung geeignet ist, hängt also von den kommunalen Gegebenheiten ab. Ob Fernwärme oder ein Wasserstoffnetz vor Ort vorhanden ist oder aufgebaut wird, muss in den nächsten Jahren entschieden werden.

Bis spätestens 1. Juni 2026 sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern ihre Wärmeplanungen vorlegen müssen, kleinere Gemeinden haben bis 1. Juni 2028 Zeit. Aus diesen Plänen geht dann hervor, wo die Kommune einen Anschluss an ein Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz in Aussicht stellt. 

Sobald eine Wärmeplanung vorliegt (dies kann auch vor Ablauf der Fristen der Fall sein), gilt: Bauen Sie eine neue Heizung ein, muss diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder Sie wählen den Anschluss an das dann vorhandene Wärmenetz.

Welche Übergangsfristen gelten für den Einbau neuer Heizungen?

Auch, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt, gelten noch Übergangsfristen. Denen zufolge können Betriebe und Hausbesitzer noch für eine kurze Zeit eine gebrauchte Heizung oder Mietheizung einbauen, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird.

Nach fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen nach bis zu 13 Jahren, müssen Heizungen so umgerüstet werden, dass sie mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Sollte der Anschluss an ein Wärmenetz nach 2028 vertraglich zugesichert werden können, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.

Was ist eine Mietheizung?

Wer die hohen Investitionskosten einer neuen Heizung umgehen will, kann sich alternativ eine Heizung mieten oder leasen. Ein spezialisierter Dienstleister baut die Heizung ein. Der Kunde bekommt neben einer Heizungsanlage alle wichtigen Service- und Dienstleistungen mitgeliefert – das heißt Wartung, Reparaturen und oft eine verlängerte Garantie. Der Dienstleister gewährleistet eine störungsfreie Wärmeversorgung durch die gemietete Heizung. Dafür fällt dann je nach Vertragsmodell ein fester monatlicher Betrag an.

Neben Gas- und Ölheizungen werden mittlerweile auch Wärmepumpen vermietet. Der Dienstleister oder ein Fachhandwerker vor Ort sollten den Kunden beraten, welche Heizungsart am besten geeignet ist.

Was gilt, wenn meine Öl- und Gasheizung vor 2024 eingebaut wurde?

Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 zu einhundert Prozent mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Erst danach müssen definitiv alle Heizungen mit biogenen oder synthetischen Brennstoffen laufen oder Gebäude an das Wärmenetz angeschlossen werden.

Was passiert mit alten Heizkesseln?

Schon bisher gab es nach § 72 GEG eine Regelung zur Beschränkung der Betriebszeit von alten Heizkesseln, die auch weiterhin Bestand hat.

Danach dürfen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, gilt eine maximale Laufzeit von 30 Jahren. Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  2. Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt.
  3. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer den Heizkessel jedoch spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.

Welche Gebäude sind nicht vom GEG betroffen?

Das neue GEG gilt für alle neuen und bestehenden Gebäude, die gekühlt oder beheizt werden. Das heißt, es gilt gleichermaßen für Wohngebäude, Nicht-Wohngebäude und öffentliche Bauten.

Folgende Gebäude sind vom Gebäude-Energie-Gesetz ausgenommen und unterliegen nicht den neuen Vorschriften:

  • Gewächshäuser
  • Stallanlagen
  • Unterirdische Bauten
  • Langanhaltend offen gehaltene Gebäude 
  • Technische Anlagen für Produktionsprozesse in Gebäuden
  • Traglufthallen 
  • Zelte
  • Gebäude mit religiöser Funktion
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren
  • Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
    a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als zwölf Grad Celsius beheizt werden oder
    b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

Welche Ausnahmen gelten für Hallenheizungen?

Für Hallen mit mehr als vier Metern gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen: Für den Tausch von einzelnen Geräten (Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) haben Unternehmen zehn Jahre Zeit. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens elf Jahren die Pflicht zu 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien erfüllt werden.

Beim Tausch der kompletten Heizung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren – beispielsweise beim Wechsel dezentraler Warmluftgeräte oder eines zentralen Kessels auf dezentrale Strahler. Wenn der Verbrauch an Endenergie mindestens 40 Prozent zu der alten Heizungsanlage nachgewiesen werden kann, hat der Betreiber die Möglichkeit, die Hallenheizung bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben. Effizienzgewinne durch Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie usw. fließen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein.

Was ist ein Fernwärmenetz?

Unter Fernwärme versteht man die Belieferung von Gebäuden mit Warmwasser und Heizwärme über ein unterirdisches Rohrleitungsnetz. Fernwärme lässt sich aus verschiedenen Brennstoffen und Wärmequellen erzeugen.

In ein Fernwärmenetz können eine Vielzahl an zentralen wie auch dezentralen Wärmequellen eingebunden werden. Als Wärmelieferanten dienen zum Beispiel (Block-)Heizkraftwerke, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme produzieren. Möglich ist auch die Integration von Abwärme aus Industrieprozessen, Müllverwertung oder Abwasserreinigung sowie von Wärme aus Geothermie oder Solarthermie.

Wo erfahre ich, ob meine Gemeinde ein Fernwärme- oder ein Gasnetz hat?

Wer wissen möchte, ob seine Stadt oder Gemeinde die Einrichtung eines Fernwärme- oder Gasnetzes plant oder bereits eines vorliegt, kann sich direkt bei seiner Gemeinde informieren.

Welche Ausnahmen gibt es? Welche Härtefälle werden anerkannt?

Die Härtefallregelung ermöglicht Eigentümern von Bestandsgebäuden, ihre alte Öl- oder Gasheizung auch nach dem 31. Dezember 2028 weiterzubetreiben. Eine unzumutbare Härte kann beispielsweise bei Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen vorliegen. Konkret heißt es dazu im Heizungsgesetz:

"Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn auf Grund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist."

Gebäudeeigentümer oder Bauverantwortliche können sich durch einen Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde befreien lassen. So könnten laut Bundeswirtschaftsministerium gerade ab einem hohen Alter Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen. Diese Gründe könnten auch von Gebäudeeigentümern und Bauverantwortlichen anderen Alters vorgebracht werden.

Wie erreiche ich die geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizen?

Die geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizen können durch folgende Komponenten erreicht werden:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Heizen mit elektrischen Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (Holz, Hackschnitzel und Pellets): Eine Option für Gebäude, die schwer zu sanieren sind oder unter Denkmalschutz stehen
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen, kombiniert mit einem Öl- oder Gas-Heizkessel. Hierbei muss die Wärmepumpenleistung 30 Prozent der Heizlast (nach DIN EN 14825) abdecken. Diese Heizungen kommen vor allem im Winter zum Einsatz
  • Heizen auf Basis von Solarthermie
  • Gasheizungen, die mit 65 Prozent Biomethan oder biogenem Flüssiggas arbeiten. In diesem Fall müssen für die Wärmeversorgung mindestens 65 Prozent Biomasse verwendet werden, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder grüner bzw. blauer Wasserstoff

Über diese Standardmöglichkeiten hinaus können individuelle Lösungen realisiert werden. Voraussetzung ist, dass eine nach dem Gesetz befugte Fachperson den individuellen Anteil an erneuerbaren Energien bei der gewählten Heizlösung berechnet. Eine solche Fachperson ist zum Beispiel ein staatlich anerkannter Energieberater. Eine Datenbank für alle staatlich anerkannten Energieberater gibt es bei den Energieeffizienz-Experten.

Was muss ich beim Neubau eines Betriebsgebäudes in einem Neubaugebiet bei der Heizung beachten?

Die neuen Auflagen für Heizungen gelten zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Baut ein Betrieb ein neues Gebäude in einem Neubaugebiet, muss er eine Heizung einbauen, die mindestens zu 65 Prozent durch erneuerbare Energie gespeist wird. Entscheidend ist, wann der Bauantrag gestellt wird. Die Verpflichtung gilt für alle Neubauten, für die seit dem 1. Januar 2024 der Bauantrag gestellt wurde.

Was gilt außerhalb von Neubaugebieten?

Errichten Betriebe ein Gebäude außerhalb eines Neubaugebietes in sogenannten Baulücken, gelten längere Übergangsfristen. Wird das Gebäude in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern errichtet, gilt die Einhaltung der 65-Prozent-Regel spätestens ab 1. Juni 2026. Für kleinere Kommunen gilt diese spätestens ab dem 1. Juni 2028. Sollte die Kommune ihre Wärmeplanung schon vorher abgeschlossen haben, endet auch die Übergangsfrist zu diesem Zeitpunkt.

Sollte durch die abgeschlossene Wärmeplanung weder der Anschluss an ein Wärmenetz, noch an ein klimaneutrales Gasnetz möglich sein, oder baut der Betrieb innerhalb der Übergangsfristen zwischen 2024 und 2026 bzw. 2028 eine Öl- oder Gasheizung ein, muss der Betrieb ab 2029 mit einem steigenden Anteil an grünem Heizöl bzw. Biomethan heizen (ab 2029: 15 Prozent; ab 2035: 30 Prozent; ab 2040: 40 Prozent). Bei grünem Gas bzw. Heizöl handelt es sich um synthetisch hergestellte Brennstoffe.

Welche Förderprogramme gibt es für Heizungen in Gewerbeimmobilien?

Förderanträge können nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ab 27. Februar bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden. Aufträge dazu können schon ab sofort veranlasst und der Förderantrag dann später nachgereicht werden.

Diese staatlichen Fördermöglichkeiten für erneuerbare Energien gibt es:

30 Prozent Grundförderung
Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Diese Grundförderung gilt für Wohn- als auch Nichtwohngebäude, also auch für neue Betriebsgebäude.

30 Prozent Einkommensabhängiger Bonus
Für selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr. Wichtig: Diese Förderung gilt nicht für Unternehmen.

20 Prozent Geschwindigkeitsbonus
Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis einschließlich 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, anschließend wird dieser um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus ist für selbst nutzende Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, deren funktionstüchtige Gasheizung bei Antragstellung älter als 20 Jahre ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen. Wichtig. Der Geschwindigkeitsbonus gilt nicht für Unternehmen.

Fünf Prozent Innovationsbonus
Es gibt einen Innovationsbonus von fünf Prozent für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.

Bis zu 70 Prozent Gesamtförderung
Die Förderungen können auf bis zu 70 Prozent Gesamtförderung addiert werden.

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Wie funktioniert der Geschwindigkeitsbonus?

Wer seine alte Heizung austauschen möchte, um weitestgehend klimaneutral zu heizen, kann bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch nehmen. Danach wird der Bonus-Fördersatz kontinuierlich gesenkt. Grundsätzlich gelten aber auch die bestehenden Regelungen zur Außerbetriebnahme von alten Heizkesseln fort.

Wo bekomme ich weitere Infos bzw. Beratung zum Heizungsgesetz?

Energieberaterinnen und -berater sind die erste Anlaufstelle für weitere Informationen und Beratung zum Heizungsgesetz. Zur konkreten Beurteilung der richtigen Heizung für ein Gebäude fördert das BMWK eine "Energieberatung für Wohngebäude" und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro). Das Programm deckt den gesamten Wohngebäudebereich ab, sowohl für private als auch für gewerbliche Zielgruppen.

Fachlich qualifizierte Energieberater, die auch den Zuschuss beantragen, können über die Energieeffizienz-Expertenliste gesucht und beauftragt werden. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BWMK) beantwortet auf seiner Internetseite häufig gestellten Fragen (FAQ) zum GEG.

Ausführliche Infos zum GEG gibt es außerdem in einem Dossier des BMWK.

Zudem hat das BWMK einen "Heizungswegweiser" veröffentlicht. Wenn Sie sich durch den Heizungswegweiser klicken, erhalten Sie genauere Informationen darüber, was bei Ihrem Bauprojekt nun zu tun ist.