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Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsegesetz (StromPBG) beschlossen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind vom Bundestag beschlossen und haben den Bundesrat in dessen Sitzung am 16. Dezember 2022 ohne Einspruch passiert. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die Regelungen des EWPBG und des StromPBG am Folgetag in Kraft. Damit kann ab Januar 2023 folgendes wirken:

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • jede Stromentnahmestelle erhält eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis:
  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf.
  • Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden, um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben.

In den beschlossenen Energiepreisbremsen für Gas und Strom konnten für das Handwerk wichtige Regelungen umgesetztwerden, wie etwa

  • die betriebsgrößenunabhängige Anwendung der Energiepreisbremsen, indem nur Verbrauchsschwellen der Unterscheidung zwischen den jeweiligen Anwendungsfällen dienen, nicht aber, ob es sich um KMU im Sinne der EU-Definition handelt,
  • die Senkung der Jahresverbrauchsschwelle für die Anwendung der „Gewerbestrombremse“ für Betriebe von 100.000 kWh auf 30.000 kWh
  • sowie die Wirkung der Energiepreisbremsen ab Januar 2023.

Da die Energiepreisbremsen für die Monate Januar und Februar 2023 (bis auf die Gaspreisbremse für Großverbraucher) erst rückwirkend im März 2023 wirken, kann ein Liquiditätsproblem bei den Betrieben entstehen. Damit die betroffenen energieintensiven Betriebe die Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können, sollen Härtefallhilfen auf Ebene der Bundesländer greifen. Hierunter sollen auch Regelungen für energieintensive Betriebe fallen, welche andere Energieträger (z. B. Öl und Holzpellets) nutzen. Auf Bundesebene wurden hierzu nur Regelungen für Haushalte beschlossen. Insofern bleibt abzuwarten, dass eine hilfreiche, wirksame und zeitnahe Länderregelung diese gegebene Lücke schließen wird.

16.12.2022