freepik C katemangostar

BMF-Schreiben zur Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden erstmalig bereits durch das 2. Corona- Steuerhilfegesetz vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist hiernach erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Mit BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 und 15. Dezember 2021 hatte die Finanzverwaltung bereits klargestellt, dass sich die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung entsprechend jeweils um ein Jahr verlängern, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Nach dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben verlängern sich die vorgenannten Fristen um drei Jahre, soweit die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die genannten Fristen verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre und um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

>> BMF-Schreiben vom 20.09.2022 [pdf]

27.09.2022