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In einem aktuellen Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2023 geht das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die einkommenssteuerlichen Neuregelungen zur Steuerbefreiung von PV-Anlagen ein. Darin wird sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des § 3 Nr. 72 EStG sowie der Umfang der Steuerbefreiung konkretisiert und anhand von Beispielen veranschaulicht.

In dem vorliegenden Schreiben werden detaillierte Ausführungen zu den begünstigen PV-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG gemacht, wie beispielsweise Erläuterung der maximalen Bruttoleistung in Abhängigkeit von der Art des Gebäudes, auf dem sich die Anlage befindet (Rn. 3ff.).

Auch wird die Vorgehensweise für die zweistufige Prüfung der Höchstgrenzen erläutert. Danach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen für die jeweilige Gebäudeart eingehalten werden (objektbezogene Prüfung). In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die absolute Höchstgrenze von 100 kw (peak) pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft nicht überschritten wird (subjektbezogene Prüfung, Rn. 13 ff.).

Darüber hinaus führt das BMF aus, dass die Höchstgrenze nicht als Freibetrag, sondern als Freigrenze zu verstehen sein soll (Rn. 17). Ebenfalls erläutert werden u. a. die Folgen eines unterjährig erstmaligen bzw. letztmaligen Erfüllens der Voraussetzungen, des Verbrauchs von Strom in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen sowie die Auswirkungen der Steuerbefreiung auf das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG oder die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.

Das BMF unterstellt für Zwecke des § 35a EStG bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich könne bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG dessen Steuerermäßigung gewährt werden (Rn. 28).

>> BMF-Schreiben [PDF)

02.08.2023