
Aktivrente ab 2026: Was Sie über die neue Regelung wissen müssen?
Die Bundesregierung plant ab dem 1. Januar einen neuen Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Die neue Regelung soll einen Anreiz bieten, über die Regelaltersgrenze hinaus im Berufsleben zu bleiben.
Für wen gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, von der Aktivrente profitieren.
Für wen gilt die Aktivrente nicht?
Selbstständige sind von dem Steuerfreibetrag ausgeschlossen, was Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisieren. Ebenso ausgeschlossen sind Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte.
Frührentner (vorgezogene Altersrente) können von dem Steuerbonus erst dann profitieren, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Was bedeutet die Steuerfreiheit?
Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 2.000 Euro hinzuverdienen, müssen auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmer)
- Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber)
An der Steuerpflicht der normalen Rente ändert sich nichts. Steuerfreie Einkünfte wirken sich allerdings nicht auf den Progressionsvorbehalt aus und erhöhen den Steuersatz für andere Einkünfte nicht.
Darf man als Rentner beim früheren Arbeitgeber weiter arbeiten?
Hinausschiebensvereinbarung
Gibt es im Arbeitsvertrag eine Beendigungs-Klausel, die festlegt, dass der Arbeitsvertrag mit Eintritt in den Ruhestand automatisch endet, dann können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 41 Satz 3 SGB VI. Gegebenenfalls ist der Betriebsrat zu beteiligen. Die Hinausschiebensvereinbarung kann man mehrmals wiederholen.
Achtung: Fehlt im Arbeitsvertrag die Beendigungs-Klausel, läuft das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall erst, wenn beide Seiten den Vertrag aufheben oder wenn eine der Parteien den Vertrag kündigt. Das Arbeitsverhältnis endet somit nicht automatisch mit dem Beginn der Rente.
Bei der Hinausschiebensvereinbarung muss die Schriftform gemäß § 126 BGB gewahrt werden. Die Vereinbarung muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden, und der Mitarbeitende muss das Original bekommen.
Dürfen Rentnerinnen und Rentner zum früheren Arbeitgeber zurückkehren?
Will man erst nach dem Renteneintritt zum alten Arbeitgeber zurückkehren – beispielsweise wegen der neuen Aktivrente – dann muss mit dem Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn man bei einem anderen Unternehmen anfängt.
Arbeitsrechtlich stellt dies eine Neueinstellung dar. Das heißt, es müssen die allgemeinen Befristungsregelungen eingehalten werden. Folglich ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich wie beispielsweise durch sachliche Gründe gemäß § 14 TzBfG. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt der Bezug einer Altersrente keinen Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags dar.
Was ist das Ziel der Aktivrente?
Die Aktivrente soll einen Anreiz bieten, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem soll die Aktivrente helfen, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 168.000 Menschen von der Aktivrente Gebrauch machen werden.
Was ist die Kritik an der Aktivrente?
Trotz der breiten Zustimmung zur Aktivrente stößt der neue Steuerbonus auch auf erhebliche Kritik. Zum einen wird eine Ungleichbehandlung beanstandet, da bestimmte Gruppen wie Selbstständige oder Minijobber nicht einbezogen sind, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Zum anderen steht das Instrument wegen der zu erwartenden Steuermindereinnahmen in der Kritik, da diese indirekt von jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen würden. Darüber hinaus wird befürchtet, dass vor allem Personen profitieren, die bereits zuvor zu den Besserverdienenden zählten. Beschäftigte in körperlich belastenden Berufen, etwa Handwerker oder Pflegekräfte, könnten häufig gar nicht länger arbeiten – selbst wenn sie dazu bereit wären.
Nach zwei Jahren ist eine Überprüfung des Gesetzes vorgesehen.
Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Frau Susann Kleemann | | 0371 5364 244
16.12.2025