Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens gelten ab sofort neue, erleichterte Regelungen. Ziel ist es, Unternehmen durch flexible Fristen und niedrige Zinsen optimal zu unterstützen und Ihnen den Umgang mit Rückzahlungen zu erleichtern.
Wenn das Rückmeldeverfahren durch die Sächsischen Aufbaubank (SAB) erfolgt ist und Rückforderungen bestehen, profitieren alle Rückzahlungspflichtigen von einer zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten. Ist eine Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich, können die Unternehmer zwischen folgenden Fälligkeiten wählen:
- 12 Monate – Festzins 0,5 Prozent p.a.
- 24 Monate – Festzins 1,0 Prozent p.a.
- 36 Monate – Festzins 1,5 Prozent p.a.
Diese verlängerten Zahlungsfristen beginnen nach Ablauf der zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten. Innerhalb der gewählten Zahlungsfrist können zu frei gewählten Zeitpunkten variable Raten geleistet werden. So behalten die betroffenen Unternehmen volle Flexibilität. Der Gesamtbetrag einschließlich Zinsen muss bis zum Ende der Zahlungsfrist bei der SAB eingegangen sein. Der Zins wird unabhängig von (Teil-)Zahlungen einmalig auf die Gesamtforderung erhoben. Der Antragstellende muss z.B. über das Kontaktformular der SAB zum Rückmeldeverfahren die beabsichtigten Fälligkeiten bekunden, damit diese Wirkung erreichen.
Im Einzelfall können Unternehmerinnen und Unternehmer auch von der Rückforderung ausgenommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Rückforderung zu leisten. Eine entsprechende Möglichkeit der Beantragung wird wohl ab September 2025 auf der Webseite der SAB gegeben sein.
In der Regel werden hierzu folgende Richtwerte herangezogen:
- jährliche Gesamteinkünfte unterhalb von 35.000 Euro abzgl. Steuerlast für Selbstständige
- 23.000 Euro netto für nicht mehr selbstständige Antragsteller oder Rentner
Diese Grenzwerte erhöhen sich generell um 7.000 Euro/Jahr für jedes Kind mit Kindergeldbezug.
Beim Vermögen gilt: Es werden ausschließlich freie Vermögenswerte oberhalb eines Betrages von 40.000 Euro berücksichtigt. Für jedes Kind mit Kindergeldbezug erhöht sich diese Grenze um weitere 15.000 Euro. Immobilienvermögen wird in aller Regel nicht angerechnet. Auf Antrag und nach Prüfung bleiben zusätzlich die Alterssicherung sowie das zur Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit Erforderliche außer Betracht.
Diese Regelungen gelten ab sofort. Sie beziehen sich ausschließlich auf Leistungsempfänger, die von einer Rückforderung des „Soforthilfe-Zuschuss Bund“ betroffen sind und die Zahlung noch nicht geleistet haben. Bereits abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.
Eine FAQ zu den Zahlungserleichterungen mit allen Details zu den neuen Regelungen steht ab sofort auf der Webseite des Rückmeldeverfahrens des Sächsischen Aufbaubank (SAB) bereit.
Ansprechpartner für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Chemnitz
10.07.2025