Letzte Frist: Elektronische Kassen müssen bis 31. Juli 2025 gemeldet sein!
Die Zeit läuft: Die Übergangsfrist zur elektronischen Mitteilung von Kassensystemen endet am 31. Juli 2025. Wer bis dahin keine Meldung seiner elektronischen Kassen gemäß § 146a Abs. 4 AO abgegeben hat, riskiert unnötigen Ärger mit dem Finanzamt.
Was bedeutet das konkret?
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden. Kassen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats zu melden. Grundlage ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) – ein Thema, das niemand auf die leichte Schulter nehmen sollte.
Tipp: Eine ausführliche Ausfüllhilfe und FAQs findet ihr bereits jetzt auf der Website des Bundesfinanzministeriums:
bundesfinanzministerium.de – FAQ zur Belegpflicht
ZDH unterstützt mit kostenfreier Online-Veranstaltung
Um euch den Weg durch den Bürokratiedschungel zu erleichtern, lädt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zu einer kostenlosen Online-Veranstaltung ein:
27. Juni 2025 | 9:30 – 12:30 Uhr
Thema: Meldepflicht für Kassen – was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssen!
Inhalte:
- Melde- und nichtmeldepflichtige Aufzeichnungssysteme
- Wer meldet wann?
- Art und Umfang der Meldung
- Inhalte der Übermittlung
- Weiterführende Hinweise
Referenten:
- Frau Lisa Wittmeier (Steuerberaterin, Diplom-Finanzwirtin (FH), Dozentin)
- Herr Gerd Achilles (Diplom-Finanzwirt (FH), Dozent und Autor)
Alle Teilnehmer erhalten eine detaillierte Ausfüllhilfe und ergänzende Informationen, um die für das Meldeverfahren benötigten Daten auf einfache Art und Weise zusammenstellen zu können.
Bitte melden Sie sich ausschließlich elektronisch bis zum 16. Juni 2025 verbindlich an und nutzen hierzu den nachfolgenden Link.
Informationen zur Anmeldung von elektronischen Kassen und Kassensystemen
Die Anmeldung eines neuen Kassensystems beim Finanzamt ist in Deutschland gesetzlich geregelt und dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung und der Verhinderung von Manipulationen. Seit dem 1. Januar 2020 gelten durch das Kassengesetz (KassenSichV) und die Abgabenordnung (AO) neue Anforderungen. Hier eine strukturierte Anleitung zur Anmeldung:
1. Kassensystem auswählen und sicherstellen, dass es TSE-konform ist
Dein Kassensystem muss eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten. Diese schützt die aufgezeichneten Daten vor Manipulation.
Tipp: Achten Sie auf die Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
2. Anmeldung des Kassensystems beim Finanzamt
Die digitale Meldung von Kassensystemen soll über das Online-Portal „Mein ELSTER“ erfolgen. Die ursprünglich verpflichtende Meldung wurde mehrfach verschoben, ist aber mittlerweile in vielen Bundesländern verpflichtend.
Die folgenden Angaben müssen dem Finanzamt übermittelt werden:
- Art des Kassensystems (z. B. PC-Kasse, App, elektronische Registrierkasse)
- Hersteller und Modellbezeichnung
- Seriennummer des Kassensystems und der TSE
- Datum der Inbetriebnahme
- Standort des Kassensystems (z. B. Geschäftsadresse)
- Verantwortliche Person bzw. Inhaber
Meldeweg:
- Loggen Sie sich in Ihr ELSTER-Unternehmerkonto ein.
- Navigieren Sie zu: Formulare & Leistungen → Alle Formulare → „Kassensysteme“
- Füllen Sie das Formular „Mitteilung nach § 146a AO“ aus.
- Reichen Sie das Formular digital ein.
3. Aufbewahrungspflichten und Protokolle
- Alle Vorgänge müssen digital signiert und vollständig gespeichert werden.
- Die DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) muss eingehalten werden.
- Bewahre alle relevanten Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitungen, Verträge, Protokolle) für mindestens 10 Jahre auf.
Frist: Die Anmeldung muss zeitnah nach Inbetriebnahme erfolgen. Es gibt keine gesetzliche Frist in Tagen, aber ein zügiges Handeln wird empfohlen.
4. Belegausgabepflicht
Seit 2020 gilt zudem die Pflicht zur Belegausgabe. Du musst jedem Kunden einen Kassenbon anbieten – digital oder in Papierform.
5. TSE regelmäßig prüfen und aktualisieren
- Die TSE hat eine begrenzte Laufzeit (i. d. R. 5 Jahre).
- Wartung und Updates sind dokumentationspflichtig.
Ansprechpartner in der HWK Chemnitz
Torsten Gerlach | 0371 5364-311 |
03.06.2025