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Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) mit bedeutsamen Folgen für das Friseurhandwerk und Kosmetikgewerbe sowie für das Fleischerhandwerk

Das geänderte SchwarzArbG soll spätestens am 19. Dezember 2025 im Bundesrat behandelt werden. Die Gesetzesänderungen treten am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Wesentlicher Inhalt

Das Friseurhandwerk und Kosmetikgewerbe wird im Einvernehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen.

Das Fleischerhandwerk wird vorerst befristet aus dem Katalog der Schwarzarbeitsbranchen herausgenommen. Damit entfallen bis auf weiteres für Betriebe im Fleischerhandwerk z. B.  

  • die Sofortmeldepflicht, 

  • die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren, 

  • die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer über die damit verbundenen Vorgaben zu informieren 

  • sowie die aus § 17 MiLoG resultierenden Pflichten. 

Überdies können die Arbeitgeber demnächst Arbeitsverträge oder vertragliche Änderungen auch in Textform (einschließlich per E-Mail) abfassen auf Grundlage der Entlastung durch das Bürokratieentlastungsgesetzes IV.

Rechtliche Folgen und Konsequenzen für die Betriebspraxis im Friseurhandwerk und im Kosmetikgewerbe

Sofortmeldepflicht 

Arbeitgeber wie z. B. bereits im Baugewerbe sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden, § 28a Abs. 4 SGB IV. Dies gilt auch in Bezug auf Berufsausbildungsverhältnisse. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Sie ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale). Vielmehr ist sie zusätzlich zu dieser abzugeben und muss folgende Daten des Beschäftigten enthalten: 

  • Familien- und die Vornamen, 

  • Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer    Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), 

  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und 

  • Tag der Beschäftigungsaufnahme. 

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen, § 2a Abs. 1 SchwarzArbG.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die vorgenannte Mitführungs- und Vorlagepflicht nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG hinzuweisen. Der Hinweis ist vom Arbeitgeber für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung aufzubewahren und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen auf deren Verlangen hin vorzulegen, § 2a Abs. 2 SchwarArbG. 

Arbeitszeitdokumentation und Aufbewahrungspflichten 

Die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in einer sog. Schwarzarbeitsbranche beschäftigen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen, § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz ( MiLoG ). Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. In der Form der Arbeitszeitaufzeichnung (elektronisch oder händisch) ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Zudem hat der Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG in Verbindung mit § 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland, wenigstens für die Dauer der Leistungserbringung bis maximal zwei Jahre, bereitzuhalten. Sofern der Zoll dies fordert, kann auch eine Verpflichtung zum Bereithalten der Unterlagen am Beschäftigungsort bestehen. 

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gemäß § 5 SchwarzArbG verpflichtet, bei den Prüfungen des Zolls mitzuwirken, d. h. sie haben vor allem 

  • die Prüfung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 

  • Unterlagen vorzulegen und 

  • das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden. 

Arbeitsverträge - Nachweisgesetz

In den Branchen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG müssen neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen innerhalb vorbestimmter gesetzlicher Fristen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden, § 2 Abs. 1 S. 2 iVm. § 2 Abs. 1 S. 6 Nachweisgesetz. Die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV zum 1. Januar 2025 erfolgte administrative Entlastung, Arbeitsverträge oder vertragliche Änderungen auch in Textform ausreichen zu lassen, gilt in diesen Branchen nicht. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes

Ansprechpartner

  • Allgemeine Fragen zur Bekämpfung Schwarzarbeit
    Maurice Nestler | Mitarbeiter Handwerksrolle | Telefon  0371-5364-130 | E-Mail  

  • Fragen zu arbeitsrechtlichen Pflichten: Sofortmeldepflicht, Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren, Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer über die damit verbundenen Vorgaben zu informieren zu den aus § 17 MiLoG resultierenden Pflichten
    Susann Klemann | Rechtsberaterin | Telefon  0371-5364-244 | E-Mail

 

 

25.11.2025