
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gelten folgende Regelungen:
Wichtige Änderungen und Fristen
- Bezugsdauer: Die maximale Bezugsdauer wird für das Jahr 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31. Dezember 2026.
- Fortführung der Kurzarbeit: Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, können weiterhin über die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen. Eine Fortführung der Kurzarbeit über den 31. Dezember 2025 hinaus ist möglich.
- Neu beginnende Kurzarbeit: Ab dem 1. Januar 2026 gilt für neu beginnende Kurzarbeit wieder die gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten. Die verlängerte Bezugsdauer greift ausschließlich für Betriebe, die sich bereits zuvor in Kurzarbeit befunden haben.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bleiben unverändert:
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von Arbeitsausfall betroffen sein.
- Der Aufbau von Minusstunden ist obligatorisch.
- Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer.
Ziel der Verlängerung
Die Bundesregierung schafft mit dieser Verlängerung zusätzliche Planungssicherheit für Betriebe und trägt dazu bei, Beschäftigung auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zu stabilisieren. Die Verordnung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bezugsdauer-kurzarbeitergeld-2326616
Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Frau Susann Kleemann | | 0371 5364 244
19.12.2025