Tastatur mit Ordneretikett Sozialversicherung
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Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten erneut angepasste Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung in Kraft. Diese betreffen sowohl Handwerksbetriebe als Arbeitgeber als auch selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker – insbesondere jene, die der sogenannten Handwerkerrentenversicherung unterliegen.

Rentenversicherung für Selbstständige
Versicherungspflichtige Selbstständige und Gewerbetreibende im Handwerk (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) zahlen ab 2026 einen monatlichen Regelbeitrag von 735,63 Euro. Je nach nachgewiesenem Arbeitseinkommen sind auch niedrigere oder höhere Beiträge möglich. Der Mindestbeitrag liegt bei 112,16 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro monatlich. Gründerinnen und Gründer profitieren in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von einem halbierten Regelbeitrag.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Auch für Beschäftigte gelten ab 2026 neue Grenzwerte. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 69.750 Euro jährlich, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 101.400 Euro jährlich. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt künftig bei 77.400 Euro.

Darüber hinaus wurden die Sachbezugswerte angepasst: Für Verpflegung werden monatlich 345 Euro, für Unterkunft 285 Euro angesetzt. Die Minijobgrenze beträgt ab 2026 603 Euro, der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde.

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>> Rechengrößen Sozialversicherung [PDF]

>> Rechengrößen Rentenversicherung [PDF]

Ansprechpartnerin Handwerkskammer Chemnitz: Frau Saskia Kühn | | 0371 5364 202

17.12.2025