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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber für das Anzeigejahr 2025

Bis zum 31. März 2026 müssen Arbeitgeber die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für 2025 abgeben. Die Ausgleichsabgabe ist von Arbeitgebern mit mehr als 20 Arbeitsplätzen zu entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

 

Höhe der Ausgleichsabgabe

2026 werden erstmals die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge fällig. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für das Anzeigejahr 2025 fallen monatlich folgende Beträge an:

Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen (Kleinstbetriebsregelung) zahlen:

  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch 155 € (statt 140 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)

Arbeitgeber mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen zahlen:

  • weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)

Alle übrigen Arbeitgeber zahlen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:

  • 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz:
Saskia Kühn | 0371 5364-202 |

16.12.2025