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Einführung der Textform im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Zum 1. Mai 2025 ist eine Änderung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten, die im Rahmen des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen wurde. Die Änderung betrifft die Formerfordernisse. Ansprüche auf Elternzeit und auf Eltern-Teilzeit nach BEEG können künftig von den Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden. Das bisherige Schriftformerfordernis entfällt. Ferner kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Dabei verlangt die Schriftform gemäß § 126 BGB ein schriftliches Dokument, welches mit der eigenhändigen Unterschrift versehen ist. Die gesetzlichen Vorschriften für die Textform sind im Gegensatz zur Schriftform weniger streng. Nach § 126 b BGB muss sich das Dokument auf einem dauerhaften Datenträger befinden und lesbar sein. Eine einfache E-Mail erfüllt alle Voraussetzungen der Text-, aber nicht der Schriftform.

Die Anwendbarkeit der neuen Textform gilt nur für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Mai 2025. Für die Elternzeit für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform. Auch für die arbeitgeberseitige Ablehnung der verhältnismäßig selten ausgeübten vorzeitigen Rückkehroption wurde das Schriftformerfordernis beibehalten gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG. Im Übrigen muss die Elternzeit nach wie vor formlos bestätigt werden.

Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Rechtsberaterin Susann Kleemann |  | 0371-5364 244

13.05.2025