Wohnhaus im Bau mit Gerüst
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Nach Verabschiedung der 1. Stufe der Bauplanungsrechtsreform in Bundestag und Bundes-rat ist der „Wohnungsbauturbo“ am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. 

Mit dem Bau-Turbo verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die bislang häufig langwierigen Planungsverfahren im Wohnungsbau maßgeblich zu beschleunigen und gleichzeitig die Handlungsspielräume für Gemeinden und Bauherren zu erweitern. Der Bau-Turbo soll Abweichungen vom bestehendenBauplanungsrecht für Vorhaben zum Wohnungsbau ermöglichen. 

Jede Abweichung vom Bauplanungsrecht steht jedoch unter ausdrücklichem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinden, um deren Planungshoheit zu wahren. Die Gemeinden können die Zustimmung erteilen, wenn keine erheblichen Umwelt- oder Nachbarschaftsbelastungen zu erwarten sind. Entscheidet sich die Gemeinde für die Anwendung des Bau-Turbo, können zusätzliche Wohnungen bereits nach einer dreimonatigen Prüfphase genehmigt werden, ohne dass ein Bebauungsplan neu aufgestellt oder geändert werden muss. Dies schließt auch Bauen von Wohnraum ganz ohne Bebauungsplan mit ein. 

Im Außenbereich soll der Bau-Turbo aber nur begrenzt Anwendung finden. Die Wohnungsbauvorhaben müssen hierbei im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen stehen. Damit wird die vorrangige Nutzung innerstädtischer Flächen für den Wohnungsbau unterstrichen. 

Weiterhin muss für entsprechende Vorhaben eine Baugenehmigung nach jeweiligem Landesrecht eingeholt werden. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.

Informationsseite des BMWSB zum Bauturbo:

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz ist für weitere Details und Fragen zu dem Thema:  Rechtsberater Herr Robert Strieter | 0371 5364 245 |

 

11.11.2025