
Neue Informationspflicht bei Beschäftigung aus Drittstaaten (ab 01.01.2026)
Was ist neu?
Seit dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, neu angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende aus Drittstaaten auf ein kostenfreies Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen.
Wen betrifft das?
- Fachkräfte oder Auszubildende
- die vor Beschäftigungsbeginn ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU hatten
Was müssen Betriebe konkret tun?
- Am ersten Arbeitstag informieren
- Schriftlich, z. B.:
- als Anlage zum Arbeitsvertrag
- per E-Mail oder Brief
- Der Hinweis muss enthalten:
- dass die Beratung kostenfrei ist
- Kontaktdaten einer Beratungsstelle „Faire Integration“
Wohin sollen Betriebe ihre Beschäftigten verweisen?
ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V.
Könneritzstraße 3 · 01067 Dresden
📞 0351 4265 820
📧
Hinweis: Die nachfolgende Vorlage kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach §45c AufenthG genutzt werden.
MUSTER: Schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers nach § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Informationspflicht „Faire Integration“)
Hinweis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten
Sehr geehrte(r) Frau / Herr ….
wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass Sie gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit haben, ein kostenfreies und unabhängiges Beratungsangebot der Beratungsstelle „Faire Integration“ in Anspruch zu nehmen.
Die Beratung richtet sich an Beschäftigte aus Drittstaaten und erfolgt vertraulich, mehrsprachig und unentgeltlich.
Beratungsthemen sind unter anderem:
- Arbeitsvertrag
- Lohn und Arbeitszeit
- Sozialversicherung
- Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Zentrale Anlaufstelle in Sachsen:
ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V.
Könneritzstraße 3
01067 Dresden
Telefon: 0351 4265 820
E-Mail:
Internet: www.faire-integration.de
Die Beratungsstelle übernimmt bei Bedarf die regionale Zuordnung innerhalb Sachsens.
Dieser Hinweis erfolgt zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht nach § 45c Aufenthaltsgesetz.
26.01.2026