Frau und Mann, die Zahnprothesen herstellen
© AMH/Falk Heller

Wer ausländische Fachkräfte beschäftigt oder einstellen möchte, sollte die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen kennen. Zum 1. Januar 2026 wurden die Mindestgehälter für bestimmte Aufenthaltstitel erneut angepasst. Die neuen Gehaltsgrenzen hat das Bundesinnenministerium im Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht 

Betroffen sind insbesondere Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU sowie Fachkräfte ab dem 45. Lebensjahr. Für diese Gruppen ist ein bestimmtes jährliches Mindestbruttogehalt Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Mindestgehälter ab 1. Januar 2026

  • 45.630 Euro: Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
  • 55.770 Euro: Fachkräfte ab dem vollendeten 45. Lebensjahr
  • 50.700 Euro: Fachkräfte mit Blauer Karte EU
  • 45.934,20 Euro: Berufsanfänger mit Blauer Karte EU

Was Betriebe beachten sollten

Die neuen Gehaltsgrenzen sollten frühzeitig in die Personalplanung einbezogen werden, um Verzögerungen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu vermeiden. Gerade im Handwerk empfiehlt sich eine individuelle Einordnung, welcher Aufenthaltstitel im jeweiligen Fall sinnvoll ist.

Tipp: Die Handwerkskammer Chemnitz unterstützt Betriebe bei der Einordnung der Rahmenbedingungen zur Fachkräftegewinnung und begleitet die betrieblichen Überlegungen zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte.

Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer Chemnitz: Personalberaterin Frau Saskia Kühn | | 0371 5364 202

08.01.2026