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Elektronischer Berufsausweis (eBA): Gesetzesänderung zum Ausgabeverfahren

Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ ist der elektronische Berufsausweis (eBA, persönliche Identifikationskarte) alsZugangsvoraussetzung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) und als Antragsvoraussetzung für eine Security Module Card – Typ B (SMC-B, Institutionskarte) ab dem 01.01.2026 nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle handwerklichen Hilfsmittelerbringer aus Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik und Friseuren. 

Ausnahme Zahntechnikerhandwerk: Im Gegensatz zu den Erbringern von Hilfsmittelleistungen aus Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik und Friseuren wird die Zahntechnik weiterhin sowohl auf den eBA als auch die SMC-B angewiesen sein. Für die Zahntechnik werden weiterhin beide Kartentypen benötigt. Für dieses Gewerk bleibt somit der eBA als Antragsvoraussetzung für die SMC-B notwendig.

Durch dieses Gesetz wurde von der Bundesregierung im November 2025 entschieden, dass der eBA für alle Hilfsmittelleistungserbringer und somit auch für die Gesundheitshandwerke aus Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik und Orthopädietechnik aus dem bereits aufgesetzten und teilweise implementierten Karten-Ausgabesystem als Antragsvoraussetzung gestrichen wird.

Die grundsätzliche TI-Anbindung der Gesundheitshandwerke sowie die SMC-B-Karte bleiben jedoch bestehen!

Neue Frist: Die ursprünglich vorgesehene Frist zum 01.01.2026, in der die Betriebe an die  TI-Infrastruktur angebunden werden sollten, wurde jetzt gesetzlich auf den 01.10.2027 verschoben. Tatsächlich sollte die Anbindung eines Betriebes aber wohl bereits wegen der E – Verordnung bis spätestens 01.07.2027 erfolgt sein, damit Hilfsmittelerbringer ärztliche Verordnungen dann elektronisch abrufen und verarbeiten können bzw. sollen.

Trotz dieser Fristverschiebung der TI-Anbindung vom 01.01.2026 auf den 01.10.2027, sind die Nutzung der TI-Infrastruktur und der eBA für die Gewerke als Gesundheitsdienstleister essenziell. Die Nutzung datenschutzkonformer Kommunikationswege (KIM, TIM), ist vielfach bereits zwingende Voraussetzung, um gemeinsam mit Ärzten die Hilfsmittelversorgung der Patienten sicherzustellen. Der eBA dient der Sicherstellung der Versorgungsqualität durch der Präsenz einer qualifizierten in die Handwerksrolle eingetragenen Person und ermöglicht perspektivisch den Zugriff auf weitere TI-Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte (ePA).

Nach Abstimmung des DHKT und der Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke mit den Gesundheitshandwerken können die Betriebe bei Bedarf einen eBA beantragen.

Das eBA und SMC-B Ausgabeverfahren wird durch die Handwerkskammer Chemnitz wie geplant schnellstmöglich an die neue Gesetzeslage angepasst und umgesetzt. Über den Start des Ausgabeverfahrens wird die Handwerkskammer Chemnitz informieren.

Ansprechpartner für Sie ist Harald Kleinhempel (Abteilungsleiter Handwerksrolle): Telefon 0371-5364-247 |

 

 

25.11.2025