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Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Vorgesehen ist eine Verschiebung des Geltungszeitpunktes der EUDR um ein Jahr bis zum 30. Dezember 2026 für alle Unternehmen. Ein weiteres halbes Jahr sollen kleinste und kleine Betriebe von der Anwendung ausgenommen sein.

 

Sorgfalts- und Berichtspflichten

Nach dem Grundsatz "Once only" sollen künftig Sorgfalts- und Berichtspflichten nur denjenigen treffen, der das Produkt erstmalig auf den Europäischen Markt bringt. 

Der erste, diesem sogenannten Erstverkehrbringer nachgelagerte Marktteilnehmer muss somit Referenznummern und Informationen aus der vorangehenden Lieferkette nur noch aufbewahren. 

Alle weiteren nachgelagerten Unternehmen müssen keine Referenznummern und Informationen aus der vorangehenden Lieferkette aufbewahren. 

 

Informationen über Abnehmer der Produkte

Informationen über die Abnehmer seiner Produkte oder Dienstleistungen muss hingegen auch das nachgelagerte Unternehmen für eine Dauer von fünf Jahren speichern und vorhalten. Diese Entlastungen für nachgelagerte Unternehmen gelten auch für den Export von relevanten Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. 

Die  EU-Kommission kann bis April 2026 weitere, mögliche Vereinfachungen prüfen und gegebenenfalls einen weiteren Vorschlag für ein Änderungsgesetz vorlegen. 

 

Besondere Entlastungen

Eine vereinfachte Sorgfaltserklärung, soll für kleine Primärerzeuger- wie beispielsweise Waldbauern - gelten. Bestimmte Druckerzeugnisse, wie beispielsweise Zeitungen, wurden aus dem Anhang I und somit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung entfernt.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr | 0371 5364-240 |

09.12.2025