
Asbest - Neue Richtlinien für besseren Schutz
Auch der Auftraggeber ist jetzt in der Pflicht
Asbestfasern sind in höchstem Maße krebserzeugend. Allein in den letzten zehn Jahren verzeichneten die Unfallversicherungsträger mehr als 30.000 asbestbedingte Berufskrankheiten und über 16.000 asbestbedingte Todesfälle.
Mit der seit dem 5. Dezember 2024 in Kraft getretenen Gefahrstoffverordnung ist ab sofort der Veranlasser (Auftraggeber) von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten verpflichtet, alle ihm vorliegenden Informationen über das Vorhandensein von Gefahrstoffen, insbesondere Asbest an dem Auftragnehmer weiterzugeben. Diese Angaben unterstützen den Arbeitgeber dabei, Gefährdungen beim Bauen im Bestand zu beurteilen und seine Beschäftigten entsprechend zu schützen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Leitfaden Asbest (BG BAU)
Leitlinie Asbesterkundung Arbeiten in und an älteren Gebäuden (BAuA)
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung
Technische Regel: TRGS-519 Asbest
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-519
Ihr Ansprechpartner der Handwerkskammer Chemnitz in Sachen Arbeitsschutz :
Udo Börner, Technischer Berater
Tel.: 0371 5364-310
E-Mail:
20.08.2025