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Kommission schlägt Änderungen zur EUDR vor

Am 21. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission ihren erwarteten Vorschlag für ein Änderungsgesetz zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) vorgelegt. Betroffen sind Rohstoffe wie Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung.

Durchsetzung der Plichten für 6 Monate ausgesetzt

Die Kommission hat nicht, wie angekündigt, eine pauschale Verschiebung des Geltungszeitpunktes um ein Jahr vorgeschlagen. Vielmehr will die Kommission die Durchsetzung der Pflichten für sechs Monate aussetzen und Vereinfachungen einführen, wobei sie an der ursprünglichen Gesetzessystematik festhält. 

Vereinfachungen angekündigt

Solche Vereinfachungen sollen für Kleinst- und Kleinunternehmen (bis 50 Beschäftigte und 10 Mio. Euro Jahresumsatz) in Staaten mit geringem Entwaldungsrisiko gelten. Die hiervon profitierenden Betriebe müssen außerdem Primärerzeuger wie zum Beispiel Waldbauern sein. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt außerdem eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2026. Darüber hinaus sollen sogenannte „Nachgelagerte Marktteilnehmer“ (wie z.B. Handwerksbetriebe) von Anforderungen der Sorgfalt weitgehend entlastet werden, sofern sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, dessen Bestandteile von einer Sorgfaltserklärung gedeckt sind.

Vorschläge im Einzelnen

  • Neue Regeln für Kleinst- und Kleinunternehmen (Artikel 4 a neu) 
    Für Primärerzeuger in Niedrigrisikogebieten, die Kleinst- und Kleinunternehmen sind, sollen künftig keine Anforderungen der Geolokalisierung sowie ein vereinfachtes Sorgfaltspflichtenregime gelten. Sofern alle Informationen bereits in einer (nationalen) Datenbank enthalten sind, müssen diese Primärerzeuger gar keine Sorgfaltserklärung abgeben. Primä-rerzeuger sind zum Beispiel Waldbauern.
  • Entlastung der nachgelagerten Wertschöpfungskette (Artikel 5 neu, in Ersetzung der Artikel 5 und 6) 
    Darüber hinaus sollen sogenannte „Nachgelagerte Marktteilnehmer“ von Anforderungen der Sorgfalt weitgehend entlastet werden, sofern sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, dessen Bestandteile von einer Sorgfaltserklärung gedeckt sind. Die Erklärung muss in der Kette weitergegeben werden. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen in einem nicht näher definierten Verdachtsfall die zuständige Behörde informieren und somit stets eine Art der Plausibilitätskontrolle der Sorgfaltsanforderungen anstrengen.
  • Verlängerte Übergangsfristen (Artikel 37 und 38) 
    Die Kommission will die Durchsetzung der Pflichten für sechs Monate aussetzen. 

Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt außerdem eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2026. Diese verlängerte Karenzzeit soll abweichend von der bisherigen Rechtslage auch für Holzerzeugnisse gelten, die bislang unter der Holzhandelsverordnung (EUTR) geregelt waren.

Ausführliche Informationen

23.10.2025