Stromsteuerrückerstattung
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Verbesserte steuerliche Förderung stärkt Innovation, Eigenleistung und Investitionen im Betrieb

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 werden die Bedingungen der steuerlichen Forschungszulage deutlich ausgeweitet. Ziel ist es, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken.

Ein zentraler Fortschritt betrifft die Eigenleistungen von Einzelunternehmern sowie Mitgesellschaftern von Personengesellschaften. Künftig können diese mit einer Pauschale von 100 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt werden – zuvor lag der Wert bei 70 Euro. Förderfähig sind dabei bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche. Diese Regelung gilt auch für Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden, selbst wenn das Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben bereits zuvor begonnen wurde.

Erstmals werden zudem Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt. Für neue Vorhaben können zusätzlich zu Personal-, Auftrags- und Abschreibungskosten pauschal 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden. Damit wird der tatsächliche betriebliche Aufwand realistischer abgebildet – ein langjähriges Anliegen insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Anwendung verbesserter Abschreibungsmöglichkeiten. Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können in den ersten Jahren höher abgeschrieben werden. Diese Regelung kann auch im Rahmen der Forschungszulage genutzt werden, sofern die Wirtschaftsgüter im geförderten Vorhaben eingesetzt werden.

Nicht zuletzt steigt die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 12 Millionen Euro pro Jahr. Diese Anhebung gilt für alle förderfähigen Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen, und eröffnet auch größeren Innovationsprojekten neue Perspektiven.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz:
Torsten Gerlach | 0371 5364-311 |

16.12.2025