
Kosmetikverordnung: Verbot von Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO) in kosmetischen Mitteln
Ab dem 1. September 2025 muss das Inverkehrbringen und die Bereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingestellt werden, auch für Produkte, die bereits vor diesem Zeitpunkt auf Lager waren oder gekauft wurden.
Das Inverkehrbringen ist das erste Mal, dass ein kosmetisches Mittel im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt bereitgestellt wird (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Kosmetikverordnung). Dies geschieht in der Regel durch den Hersteller, Importeur oder Händler.
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede spätere entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dazu gehören Großhandel, Einzelhandel und Lieferungen an Fachleute.
Ausführliche Informationen: https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/cosmetics/tpo-nail-products-questions-answers_en?prefLang=de&etrans=de
Rechtsgrundlage: Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetikverordnung)
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz:
Udo Börner | 0371 5364-310 |
28.08.2025