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Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft auch das Handwerk, insbesondere Betriebe, die mit Holz arbeiten. Die Verordnung zielt darauf ab, entwaldungsfreie Produkte in die EU zu bringen und verbietet die Vermarktung von Produkten, die nach dem 31. Dezember 2020 auf gerodeten Flächen hergestellt wurden oder Holz, das ohne Waldschädigung nach diesem Datum geschlagen wurde.

Grundsätzlich unterliegen Marktbeteiligte der EUDR, wenn sie einen relevanten Rohstoff (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) oder ein daraus hergestelltes relevantes Erzeugnis aus Anhang I der Verordnung auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus diesem ausführen.

Für KMU gelten einige Erleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten. So sind kleine und Kleinstunternehmen weiterhin mit einem halben Jahr Verzögerung, und damit erst ab dem 30.06.2026 zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung verpflichtet. Darüber hinaus müssen KMU in Fällen, in denen für die bezogenen Produkte bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, keine eigenständige Sorgfaltserklärung mehr erstellen. Stattdessen ist es ausreichend, die Referenznummer der bereits existierenden Sorgfaltserklärung aus der vorgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben

Derzeit gibt es noch keine abschließende Aufstellung, daher hier die bisher bekannten Gewerke:

  • Drucker
  • Zimmerer und Holzbauer:  Hersteller von Möbeln aus Holz oder beispielsweise von kunsthandwerklichen Produkten aus Holz (z. B. Erzgebirgische Volkskunst)
  • Holzspielzeugmacher aber nicht da Spielzeug von der EUDR ausgenommen ist
  • Tischler
  • Fleischer
  • Bäcker und Konditoren

Kommission legt Risikoklassifizierung zur EUDR vor

Sämtliche EU-Mitgliedstaaten wurden mit dem niedrigsten Risiko versehen, was abgemilderte Sorgfaltspflichten nach sich zieht. Nur wenige Drittstaaten wurden mit einem hohen Risiko ausgestattet. Drittländer, die nicht in der Durchführungsverordnung gelistet sind, landen in der mittleren Risikoklasse.

Anwendungsbeginn: 30. Dezember 2025

Der Anwendungsstart der EUDR ist auf EU-Ebene um 12 Monate verschoben worden. Marktbeteiligte müssen daher ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen mehr Zeit und erst ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen. Genauere Informationen dazu finden Sie hier: "Was bedeutet die Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU?".

Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE):https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Lieferketten_node.html

FAQ und Leitlinien der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat im Oktober 2024 einen Leitfaden (engl. guidance-document) zur Anwendung der EUDR und im April 2025 neue FAQ zur Verordnung veröffentlicht. Beide Hilfestellungen stehen für Sie zum Lesen und Herunterladen bereit.

10.07.2025