Für Kunden, die im Rahmen des Standardlastprofils beliefert werden, entfällt zunächst die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen. Eine Antragstellung beim Erdgasversorger ist nicht notwendig.

ABER: Anspruchsberechtigte, die „im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden“, müssen „dem Erdgaslieferanten“ spätestens „bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen“, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlung erfüllen und anspruchsberechtigt sind (siehe § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG). Dies betrifft demnach jene Betriebe mit einem Jahresgasverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die die registrierende Lastgangmessung nutzen. Es ist in diesen Fällen eine eigenständige Klärung mit dem Versorger notwendig!

08.12.2022