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Für Handwerksbetriebe, die in Chemnitz Tätigkeiten im Rahmen ihres Betriebes ausführen, kann die Stadt Chemnitz zur Vereinfachung der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO sog. "Handwerkerblöcke" erteilen. In diesem "Handwerkerblock" sind insgesamt 20 Einzelgenehmigungen enthalten, die je nach Bedarf vom Handwerker auszufüllen sind. Eine Einzelgenehmigung berechtigt den Fahrer eines Firmenfahrzeuges (nur mit Firmenbezeichnung gekennzeichnete Einsatz- und Wartungsfahrzeuge) in den ausgewiesenen Anwohnerparkzonen oder in den Parkgebührenzonen ohne Entrichtung von Gebühren das Fahrzeug abzustellen. Für jedes Einsatzfahrzeug ist jeweils eine Genehmigung erforderlich.

Ausnahmegenehmigungen können nur für Fahrzeuge gegeben werden, die wegen ihrer besonderen Ausrüstung/Ausstattung als eine Art Werkstatt an der Baustelle/am Arbeitsplatz unmittelbar und ständig bzw. häufig im Laufe eines Arbeitsvorganges gebraucht werden, sog. Einsatz- und Wartungsfahrzeuge. Eine Antragstellung ist gegen Gebühr bei der Stadt Chemnitz (Tiefbauamt) möglich.

Auch in den Städten Aue, Döbeln, Freiberg, Plauen und Zwickau ist die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerker möglich. Ansprechpartner ist hier direkt die Stadt bzw. die aufsichtsführende Behörde. Eine Stellungnahme der Handwerkskammer ist nicht notwendig. Die Städte Annaberg und Mittweida erteilen Ausnahmegenehmigungen bei berechtigtem Interesse mit begründetem Antrag. Bitte informieren Sie sich ggfs. rechtzeitig bei der entsprechenden Verkehrsbehörde.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer: Miriam Frauenstein-Block | 0371 5364-215 |

 

08.06.2022