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Ordnungsgelder bei Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Für viele Geschäftsführer ist es ein fester Termin im Kalender. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen. Dennoch möchten wir noch einmal darauf hinweisen.

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Darauf verweist das Bundesamt für Justiz (BfJ).

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Hintergrund der teils europarechtlichen Regelungen ist die Erhöhung der Transparenz der finanziellen Situation der Unternehmen. Dies stellt u.a. einen Ausgleich zur Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften dar und dient der Verwirklichung des Gläubigerschutzes.

Ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen wird durch das Bundesamt für Justiz mit Ordnungsgeldern geahndet. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Ansprechpartner Handwerkskammer Chemnitz: Herr Martin Jänsch (Rechtsberater) – Tel. 0371-5364-242 | E-Mail:

05.12.2022