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Verkündung im Bundesgesetzblatt: Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen

Die lang erwartete Verkündung des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ist am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt erfolgt. Das Gesetz beinhaltet u. a. die Regelungen im neuen § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 €. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind diese Leistungen auch beitragsfrei. Über Einzelheiten hatten wir bereits am 11.10.2022 informiert.

Was ist bei einer Gewährung des „Inflationsausgleiches“ zu beachten?

Leistungen des Arbeitgebers werden bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Leistungen können in Form von Zuschüssen und Sachbezüge sowie flexibel als Teilbeträge gezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

Grundlage für die Zahlung einer solchen Prämie können Tarifverträge oder individualvertragliche Vereinbarungen sein. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.

Aus der Praxis sind bereits einige Anwendungsfragen an uns herangetragen worden, die wir vorerst an das BMF adressieren mussten. Dazu zählt u. a. die Frage, ob die Vereinbarungen bzgl. einer Gewährung des „Inflationsausgleichs“ auch zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden konnten, wenn die Auszahlung in dem o. g. Zeitraum erfolgt. Wir gehen davon aus, dass in Kürze durch das BMF FAQ veröffentlicht werden, mit der aktuell bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden und die Anwendung erleichtert wird. Hierüber werden wir alsbald berichten.

 

26.10.2022