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Steuerliche Erleichterungen für Unterstützung

Das Bundesministerium der Finanzen hat anlässlich des Krieges in der Ukraine mit einem Schreiben vom 17. März 2022 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht. Die Erleichterungen gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

 

I. Spenden

Die Finanzverwaltung gewährt – wie zuletzt anlässlich der Flutkatastrophe – einen erleichterten Nachweis für Spenden. Auf eine Zuwendungsbestätigung wird verzichtet, wenn diese auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto der öffentlichen Hand oder eines anerkannten Wohlfahrtsverbands bzw. deren Mitglieder eingezahlt werden. In diesen Fällen genügt ein Zahlungsbeleg als Nachweis. Bei Zuwendungen über ein Konto eines Dritten kann eine Bescheinigung gemäß § 50 Abs. 5 EStDV erteilt werden.

 

II. Ertragsteuer

1. Zuwendung aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütungen

Die Finanzverwaltung fördert die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer, indem die entsprechenden Lohnteile unter bestimmten Voraussetzungen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG fallen ebenfalls unter den Begriff des Unternehmens.

Für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen vor Fälligkeit oder Auszahlung gilt das Vorstehende sinngemäß.

 

III. Umsatzsteuer

1. Regelungen für Unternehmen

1.1 Unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen (z. B. Sachspenden) und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen wie. z.B. Hilfsorganisationen wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, d. h. es fällt keine Umsatzsteuer an.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege abziehbar. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.

1.2 Unentgeltliche Überlassung von Unterkünften

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich geflüchteten Personen zur Verfügung stellen.

Bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) zu diesem Zweck wird ausnahmsweise im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.

BMF-Schreiben vom 18.03.2022 (*.pdf)

21.03.2022