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Die aktuelle Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Damit gelten die verringerte Mindesterfordernis von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten und mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall sowie der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als erleichterte Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022.

Die Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge wurde beendet. Die Sozialversicherungsbeiträge können für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird.

Weitere Erleichterungen entfallen ab 01.07.2022:

  • Höchstbezugsdauer beträgt wieder 12 Monate;
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind wieder vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen;
  • stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat entfällt ersatzlos; es erfolgt nur noch die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 und 2 (60 bzw. 67%);
  • Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erhöht das Ist-Entgelt und wird wieder auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz: Bettina Gogolla, 0371 5364-244, .

 

05.07.2022