freepik/Racool studio

Ihr Mitarbeiter ist Schöffe? Was Sie zu beachten haben.

2023 findet die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt. Schöffen leisten als ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit einen wichtigen Beitrag für die Rechtsprechung, Demokratie und Gesellschaft. Das Schöffenamt bringt jedoch nicht nur für die Gewählten Verantwortung mit sich, es wirkt sich auch auf deren Arbeitsleben aus und stellt damit auch ihre Arbeitgeber und Dienstvorgesetzten vor Herausforderungen.

Wesentliche Folgen ergeben sich aus der Schöffentätigkeit Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Pflicht zur Ausübung des Schöffenamtes: Die Übernahme des Ehrenamtes kann durch Dritte, wie bspw. Arbeitgeber, nur abgelehnt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ausübung des Schöffenamtes für den Arbeitgeber wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
  • Pflicht zur Teilnahme an Sitzungstagen: Im Regelfall sind für Schöffen pro Jahr nicht mehr als 12 Sitzungstage vorgesehen. Zu diesen Sitzungen plus eventuell entstehenden zusätzlichen Verhandlungstagen, muss der Schöffe teilnehmen. Absagen sind auch hier nur ausnahmsweise und mit entsprechender Begründung unabwendbarer Umstände bzw. Unzumutbarkeit zulässig.
  • Benachteiligungsverbot/Freistellungsgebot: Benachteiligungen aufgrund der Ausübung des Schöffenamtes sind grundsätzlich untersagt. Dies betrifft u.a. die Arbeitszeit, Kündigung, Entlohnung, Beförderungen oder Höhergruppierungen.
  • Entschädigung für Verdienstausfall: Je nach regelmäßigem Bruttoverdienst erhalten Schöffen pro Stunde eine Entschädigung für Zeitversäumnis von max. 29€ (bei länger andauernden Verfahren ggf. mehr). Nur bis zu dieser Grenze ist Arbeitgebern eine Verdienstkürzung gestattet.
  • Steuern und Sozialabgaben: Die Entschädigungspauschale ist durch die Schöffen wie das normale Einkommen zu versteuern. Zur Vereinfachung besteht auch die Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche gegenüber der Gerichtskasse gegen Fortzahlung des Verdienstes an die Arbeitgeber abzutreten, welche dann die Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Stellen abführen.

Ausführliche Informationen zum Thema bietet Ihnen das Infoblatt des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie die Website https://www.schoeffenwahl.de/

12.01.2023