Europaflagge vor blauem Himmel
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Ab dem 27. September 2026 müssen bei Verbraucherverträgen, die den Verkauf von Waren zum Gegenstand haben, erweiterte Informationspflichten beachtet werden. So muss über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Herstellergarantien mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren in Form einer vom Gesetzgeber vorbestimmten grafischen Darstellung (Label) informiert werden. 

Warum wird ein Gewährleistungs- bzw. Garantielabel eingeführt?

Das Gewährleistungslabel wird eingeführt, um eine EU-einheitliche Darstellung (sog. „harmonisierte Mitteilung“) zu gewährleisten und enthält alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware. Es ist ein verpflichtendes Bildzeichen, das Endverbraucher klar über ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln informieren soll. 

Davon zu unterscheiden ist das Garantielabel bzw. Haltbarkeitsgarantielabel (GARAN-Label). Dieses informiert über das Bestehen einer Herstellergarantie für eine Ware und über ihre wesentlichen Kriterien. Das Garantielabel ist nur darzustellen, wenn für das jeweilige Produkt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Garantie eingeräumt wird. Für die Darstellung des Garantielabels ist es notwendig, dass der Unternehmer als Verkäufer auch die Informationen durch den Hersteller zur Verfügung gestellt bekommt. 

Wann und wo müssen die Label verwendet werden?

Bereits nach geltendem Recht muss vor Vertragsschluss auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren hingewiesen werden. Nunmehr sind die Label vor Abschluss von Verbraucherverträgen - egal, ob im online- oder offline-Verkauf – ein einfacher Weise darzustellen und zugänglich zu machen. 

Auf Websites, auf denen Angebote nur angefragt, aber nicht direkt per Online-Kauf erworben werden können oder auf reinen Informations-Websites müssen die neuen Kennzeichnungspflichten nicht verwendet werden.

Im Offline-Handel ist die Darstellung im Verkaufsraum zu ermöglichen. Der Kunde muss „in einfacher Weise“ davon Kenntnis erlangen. Das Label muss in mindestens A4-Größe farbig oder in schwarz/weiß ausgedruckt und aufgestellt bzw. ausgehangen werden. Eine Kennzeichnung eines jeden Produkts ist beim Gewährleistungslabel nicht notwendig. 

Im Online-Verkauf sind die Label farbig darzustellen.

Während das Gewährleistungs-Label immer dargestellt werden muss, ist dies beim Garantielabel nur der Fall, sofern überhaupt eine Garantie für das Produkt durch den Verkäufer oder Hersteller gegeben wird, diese mehr als zwei Jahre gilt und diese Garantie für die gesamte Ware gilt sowie keine Zusatzkosten verursacht.

Wenn der Hersteller eine Garantie auf sein Produkt gibt, muss der Verkäufer nur die Information im Rahmen des Garantielabels weitergeben, wenn diesem auch alle dazu notwendigen Informationen zur Garantie seitens des Herstellers vorliegen.

Wer Verbraucher über einen Fernkommunikationsmittel, wie z.B. Email, Fax, WhatsApp, also nicht über seiner Website ein Warenangebot unterbreitet, muss das Gewährleistungs- und - sofern einschlägig - das Garantielabel vor Vertragsschluss verfügbar machen und dem Angebot beifügen.

Welche Waren sind von den neuen Informationspflichten betroffen?

Betroffen sind alle neuen und gebrauchten beweglichen, körperlichen Waren einschließlich Waren mit digitalen Inhalten, die an Endverbraucher verkauft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie online oder offline verkauft werden.

Wenn Sie nur an Unternehmer verkaufen oder nur Dienstleistungen anbieten, sind Sie von der Verpflichtung nicht betroffen. 

Aber: Bei Werklieferungsverträgen, also Verträge, welche die Lieferung von noch herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen zum Gegenstand haben, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur angesprochenen Kennzeichnung.

Wie müssen die Labels zur Gewährleistung und Garantie aussehen und woher bekomme ich diese?

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen und alle Designvorgaben veröffentlicht. Von den gesetzlichen Vorlagen darf nicht abgewichen werden.

Label für die gesetzliche Gewährleistung:

Offizielle Grafik hier abrufbar (DURCHFÜHRUNGS-VERORDNUNG (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025, Seiten 5 und 6): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501960

Label für die (Haltbarkeits-)Garantie:

Offizielle Grafik hier abrufbar (DURCHFÜHRUNGS-VERORDNUNG (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025, Seiten 8 und 10): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501960

Das Label muss den Namen des Herstellers, die konkrete Modellbezeichnung sowie den Garantiezeitraum in Jahren enthalten. Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten Garantie in Jahren zu ersetzen.

Kann ich das Gewährleistungslabel für den Verkauf gebrauchter Sachen ändern?

Für den Verkauf gebrauchter Sachen (bei der sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen kann), ist das oben angegebene Label unverändert zu übernehmen. Das Gewährleistungslabel weist darauf hin, dass bei gebrauchten Waren eine kürzere Frist gelten kann.

Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage erfolgt die Pflicht?

Die Regelung wurde durch die EU-Richtlinie 2024/825 für Verbraucherverträge eingeführt. Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ vom Februar 2026 erfolgt. Hierdurch sind u.a. die Art. 246 und 246a EGBGB um die neuen Regelungen ergänzt worden.

Was passiert, wenn ich die Richtlinie nicht oder fehlerhaft umsetze?

Verstöße gegen diese Informationspflichten können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucher- und Wirtschaftsverbände zur Folge haben.

 

Ansprechpartner Handwerkskammer Chemnitz: Rechtsberater Martin Jänsch |

 

01.01.1970