
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neue Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Für viele kleine und mittlere Betriebe – insbesondere in der Gastronomie, im Handel und im Handwerk – ist dieses Dokument von enormer Bedeutung.
Die Richtsatzsammlung basiert auf den Betriebsergebnissen einer Vielzahl steuerlich geprüfter Unternehmen und enthält die amtlichen Vergleichskennzahlen (wie Rohgewinn- und Reingewinnsätze) sowie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), welche der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe im Rahmen von Betriebsprüfungen dient. Sie ist nach einzelnen Gewerbeklassen gegliedert und findet grundsätzlich keine Anwendung auf Mittel- und Großbetriebe, sowie für Betriebe mit einem Umsatz < 10.000 Euro.
Den Richtsätzen liegt das Bild eines sogenannten Normalbetriebs zugrunde, also eines Einzelunternehmens mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Sie können sowohl bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Bei Körperschaften sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuer-rechts zu berücksichtigen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen versteuert zu werden, besteht nicht.
Die Richtsätze können außerdem bei Steuerpflichtigen Anwendung finden, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. In diesen Fällen sind die für einen sachgerechten Vergleich erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung rechtfertigt eine Abweichung der erklärten Gewinne oder Umsätze von den Werten der Richtsatzsammlung für sich genommen grundsätzlich keine Gewinn- oder Umsatzschätzung, sofern die Buchführung formell ordnungsmäßig ist.
Betriebsprüfer nutzen diese Werte als Gradmesser:, das heißt weichen die Kennzahlen Ihres Unternehmens stark von den amtlichen Mittelsätzen ab, schaut das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung meist ganz genau hin. Das bloße Abweichen von den Richtsätzen rechtfertigt laut Bundesfinanzhof (BFH) noch keine automatische Hinzuschätzung. Es dient dem Prüfer lediglich als begründeter Anlass für eine tiefere Prüfung.
Auswirkung auf die Praxis:
Die neue Richtsatzsammlung 2025 des BMF (veröffentlicht am 25.06.2026) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In Betriebsprüfungen haben Steuerpflichtige nun deutlich stärkere Argumente gegen pauschale Hinzuschätzungen. Wir empfehlen daher grundsätzlich:
- Vorrangig einen inneren Betriebsvergleich anzubieten und entsprechende Unterlagen (z. B. Kalkulationen, Rezepturen) vorzuhalten.
- Betriebliche Besonderheiten frühzeitig und dokumentiert darzulegen.
- Laufende Einspruchs- und Klageverfahren, die auf Richtsatzschätzungen beruhen, kritisch zu prüfen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Nutzen Sie die neuen Zahlen für einen internen Quick-Check. Vergleichen Sie Ihre aktuellen Rohgewinnspannen mit den BMF-Richtwerten für Ihre Branche. Bei starken Abweichungen sollten Sie die Gründe (z. B. gestiegene Einkaufspreise, die nicht weitergegeben werden konnten) schon jetzt sauber dokumentieren.
04.08.2026