Nichtionenstrahlung in der Kosmetik
pixabay spabielenda

Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung

Ursprünglich hatte die NiSV ("Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen") bis spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Schulungsnachweis vorgeschrieben. Eine Fristverlängerung  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 sieht nun einen Qualifizierungsnachweis bis spätestens 31.12.2022 vor. Ziel der NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.

Welche Anwendungen fallen unter die NiSV?

  • Laser- und Lichtintensive Behandlungen (Optische Strahlung)
  • EMF-Hochfrequenzbehandlungen in der Kosmetik
  • Ultraschallbehandlungen
  • Einsatz von EMF-Niederfrequenz, Gleichstrom, Magnetfeld zur Stimulation

Wer ab dem 1. Januar 2023 noch keinen Qualifizierungsnachweis vorweisen kann (Lehrgangsmodule mit Abschlussprüfung), darf die zugehörigen Geräte nicht weiter betreiben und riskiert hohe Ordnungsgelder bis zu 50.000 Euro.

Nach dem Wortlaut der NiSV sollte bereits die Anzeige der betroffenen Geräte mit einem Qualifikationsnachweis verbunden werden. Da die Anzeige für Geräte im Bestand schon zum 31. März 2021 fällig war, am Markt jedoch keine Kurse verfügbar waren, konnten diese Qualifizierungsnachweise nicht mit der Anmeldung der Geräte verbunden werden.

Anzeige für den Betrieb von Anlagen nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nach § 3 Abs. 3 NiSV https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smwa_as_nisv&formtecid=11&areashortname=SMWA

Ausführliche Informationen https://www.bmuv.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz:
Steffi Schönherr, 0371 5364-240, und Felix Elsner, 0371 5364-310,

16.08.2022