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Achtung: Mehrwegangebotspflicht startet ab Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber nach dem neuen § 33 VerpackG für "take-away"-Speisen und -Getränke beim Angebot von Einwegkunststoffbehältnissen und Einweggetränkebecher, die nicht aus Kunststoff bestehen müssen, grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Mit Einwegkunststoffbehältnissen ist nach § 3 Abs. 4a bis 4c VerpackG Folgendes gemeint:

(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem  Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.“

Mit Einweggetränkebechern sind alle Einweggetränkebecher unabhängig der Materialart gemeint. Hier wird somit keine Unterscheidung zwischen Einweggetränkebechern mit und ohne Kunststoffanteil gemacht.

Ausnahme

Eine Ausnahme gilt nach § 34 VerpackG für Unternehmen, die als Letztvertreiber nach § 33 Abs. 1 S. 1 gelten, mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort besteht die Option, selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.

Kein höherer Preis für Mehrwegalternativen erlaubt

Zu beachten ist, dass die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden darf als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung.

Kundeninformation ist Pflicht

Auch muss das Angebot der Mehrwegalternative durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder für die Kunden kenntlich gemacht werden. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Sonderfall Verkaufsautomaten für Mitarbeiter

Für Unternehmen, die Verkaufsautomaten für die Versorgung der Mitarbeiter im eigenen Betrieb nutzen, gelten die Regelungen nicht. Falls der Verkaufsautomat aber zum Verkauf der eigenen Produkte genutzt wird, müssen die Regelungen wiederum eingehalten werden. Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber nach § 34 VerpackG Abs. 2 ebenfalls die Angebotspflicht erfüllen, in dem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Auch hier gilt eine entsprechende Informationspflicht.

Anbieter von Mehrwegsystemen finden

Fragen Sie aktiv bei Ihren bisherigen Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für die Geschäfte oder orientieren Sie sich bei der Beschaffung neu. Achten Sie dabei auch auf eventuelle Initiativen ihrer Kommunen und bereits in der Region von anderen Anbietern genutzte Systeme. Oft bieten sich dort Synergien an. Eine Übersicht von Poolsystem- Anbietern finden Sie hier: www.esseninmehrweg.de.

Einige Unternehmen sind der gesetzlichen Regelung zuvorgekommen und nutzen bereits jetzt Mehrwegsysteme.

Auch kleine Betriebe können durch ein freiwilliges Angebot von Mehrwegsystemen ihr Engagement für Umwelt- und Ressourcenschutz zeigen und dieses für das Marketing nutzen. Bedingung ist jedoch meist, dass am betreffenden Standort ein Geschirrspüler vorhanden ist.

Weitere Informationen zu den Neuerungen des VerpackG 2021:  https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik/das-verpackungsgesetz/

 

Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr, Beauftragte für Innovation und Technologie, Tel.. 0371 5364-240, E-Mail:

01.01.2023