Verpackungsverordnung EU 2025/40 (PPWR)

Verpackungsverordnung EU 2025/40 (PPWR)
Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) soll Verpackungsabfälle reduzieren, die Kreislaufwirtschaft fördern und faire Bedingungen in der EU schaffen. Die Verordnung gilt ausnahmslos für alle Verpackungsmaterialien und für alle Wirtschaftsakteure in der EU.
Für Unternehmen besonders wichtig: Die PPWR unterscheidet streng zwischen zwei Hauptrollen, an die jeweils völlig unterschiedliche Pflichten geknüpft sind.
Rolle 1: Der Erzeuger
Der Erzeuger ist verantwortlich für die Konformität der Verpackung. Er muss per technischer Dokumentation und Konformitätserklärung nachweisen, dass die Verpackung alle PPWR-Anforderungen erfüllt.
Wer gilt als Erzeuger? Das entscheidet sich nach zwei Szenarien:
- Auftragsproduktion: Sie lassen eine Verpackung nach eigenen Vorgaben oder mit Ihrem Branding durch Dritte herstellen? Dann sind Sie der Erzeuger.
- Standardprodukte (Nicht-Auftragsproduktion): Hier entscheidet der Zeitpunkt der Fertigstellung:
- Verkaufsverpackungen: Werden erst durch die Befüllung zum Verpackungsmaterial. Der Befüller ist der Erzeuger.
- Transport- und Serviceverpackungen: Bei starren Verpackungen ist es der Produzent. Bei flexiblen Verpackungen (die erst beim Befüllen/Anwenden geformt werden) ist es derjenige, der sie zusammenfügt.
Ausnahme für Kleinstunternehmen: Haben Sie weniger als 10 Mitarbeitende und unter 2 Mio. € Umsatz? Dann geht die Rolle des Erzeugers auf Ihren Lieferanten über (sofern dieser im selben EU-Staat sitzt).
Rolle 2: Der Hersteller
Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Er muss das Recycling der Verpackung in dem EU-Land finanzieren, in dem sie zu Abfall wird. Entscheidend ist hierbei, wer die Verpackung erstmals im jeweiligen Land in Verkehr bringt.
Ihre Pflichten im Inland (Beispiel Deutschland):
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Finanzierung der Entsorgung (Systembeteiligungsvertrag)
- Jährliche Mengenmeldungen
Achtung bei Auslandslieferungen (Export in die EU):
Wenn Sie grenzüberschreitend in andere EU-Staaten liefern, gelten Sie dort automatisch als Hersteller. Das betrifft das Produkt selbst, aber auch Versandkartons, Füllmaterial und Versandtaschen.
Je nach Zielland kommen damit folgende Pflichten auf Sie zu:
- Registrierung im jeweiligen nationalen Verpackungsregister
- Benennung eines ausländischen Bevollmächtigten
- Abschluss eines lokalen Entsorgungsvertrags
- Regelmäßige Mengenmeldungen
Wichtig: Beim Export gibt es keine Ausnahmen für Kleinstunternehmen oder Kleinstmengen!
Weiterführende Informationen
EU-Amtsblatt (ABl. L 2025/40): Regulation - EU - 2025/40 - EN - PPWR - EUR-Lex
EU Kommission: Guidance document on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Environment
EU Kommission: FAQ PPWR: PPWR FAQ Update August 2026
EUNR European National Registers for Packaging
Zentrale Stelle Verpackungsregister: PPWR: Wer ist Erzeuger und Hersteller?
Ansprechpartner der Handwerkskammer Chemnitz
Udo Börner, Technischer Berater Udo Börner | 0371 5364-310 | "))
08.10.2026