Es sind Hände zu sehen, die Holz an einer Hobelbank bearbeiten.
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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Sie haben einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss?

Diesen können Sie hinsichtlich einer Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss durch uns überprüfen lassen. Als Grundlagen dienen dazu das Anerkennungsgesetz sowie das Bundesvertriebenengesetz. Für die handwerklichen Berufe (z. B. Maurer, Friseur, KFZ-Mechatroniker, Elektroniker, ...) ist die Handwerkskammer zuständige Stelle für die Durchführung dieser Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und für die Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen.

Durch das Anerkennungsgesetz erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes sind u. a. Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

 

 

Anerkennungen nach dem Anerkennungsgesetz

Wer kann das Verfahren auf Überprüfung der Gleichwertigkeit beantragen?

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit kann jede Person beantragen, die

  • über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und
  • beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben (Nachweis nur bei Nicht-EU/EWR/Schweiz-Bürgern und Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der EU/EWR/Schweiz haben, erforderlich).

Das Verfahren ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ist nur für Personen mit einem Berufsabschluss bei uns möglich.

Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch. Bitte vereinbaren Sie dafür mit der Anmeldung zur Einstiegsberatung einen Termin für eine Einstiegsberatung.
 

Was ist der Gegenstand des Verfahrens?

In dem Verfahren wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation (= deutscher Ausbildungsnachweis) verglichen.
Die deutsche Referenzqualifikation muss auf Bundesrecht beruhen. Im Handwerk können Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für

  •     alle handwerklichen Ausbildungsberufe,
  •     alle Meisterberufe und
  •     alle sonstigen auf Bundesrecht beruhenden Fortbildungsabschlüsse durchgeführt werden.

Die deutsche Referenzqualifikation ist im Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung festzulegen. Dies geschieht in Absprache  zwischen Ihnen und uns.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
  • Original oder beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
  • Originalzeugnis oder beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit deutscher Übersetzung (durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer; siehe auch Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank: www.justiz-dolmetscher.de)
  • Nachweise über einschlägige oder sonstige Berufserfahrungen mit deutscher Übersetzung, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde
  • Unterlagen, die darlegen, dass Sie im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben möchten (entfällt für Personen mit Wohnsitz in der EU, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz)

Senden Sie uns bitte keine Originalunterlagen zu. Beglaubigte Kopien sind ausreichend.


Was kostet das Verfahren?

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen und werden individuell berechnet. Über die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren wir Sie gern.

Die Kosten einer eventuell erforderlichen Qualifikationsanalyse werden im Fall der Durchführung gesondert in Rechnung gestellt.


Was müssen die Unternehmen beachten?

Bewirbt sich bei Ihnen eine Person mit einem ausländischen Berufsabschluss, so entscheiden Sie grundsätzlich selbst - unter Beachtung der Rechtsvorschriften - über deren Einstellung. Überzeugen Sie sich von den Kompetenzen des Bewerbers bei Tätigkeiten in Ihrer Firma.
Wir beraten Ihren Bewerber gern über die Möglichkeiten nach dem Anerkennungsgesetz. Unsere Rechtsberatung unterstützt Sie gern zu Themen des Arbeitsrechtes.

Anerkennungen nach dem Bundesvertriebenengesetz

Personen, welche einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ihren Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen möchten, reichen bitte nachfolgende Unterlagen bei uns ein:

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit einer formlosen Erklärung, dass der Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses noch vor keiner anderen Behörde gestellt wurde
  • eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufnahmebescheides oder des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland
  • einen tabellarischen Lebenslauf mit Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit
  • eine amtlich beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches
  • eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Zeugnisses/Diploms des Berufsabschlusses
  • eine Übersetzung des Zeugnisses und der Beilage zum Zeugnis (Prüfungsverzeichnis)

Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und vereidigten Übersetzer vorgenommen werden.