Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
Header-shutterstock-C-Indypendenz

Digitalisierung im Handwerk

Die Digitalisierung durchdringt und beeinflusst schon jetzt sämtliche Unternehmensbereiche in der Wirtschaft. Sie verändert nachhaltig die Kommunikation zwischen Unternehmen, Wirtschaftsakteuren und Kunden. Dabei stellt sie neue Anforderungen an die Vernetzung und Kooperationsbereitschaft der Unternehmen sowie an deren Beschäftigten und fördert zugleich den Einsatz neuer Technologien und Kommunikationsmedien. Die Auffindbarkeit im Netz durch eine gute Präsentation im Internet und ein gutes Ranking in den relevanten Suchmaschinen, das Erkennen von Chancen und Risiken digitaler Prozesse und Trends sowie die Sicherheit der eigenen Daten werden zunehmend zum Wettbewerbsfaktor. Grundsätzlich können alle Handwerksunternehmen neue digitale Lösungsansätze zur Optimierung ihrer betrieblich-organisatorischen Abläufe und auch ihrer Marktkommunikation nutzen, sowohl auf Beschaffungs- als auch auf Abnehmerseite. Die Digitalisierung führt schon jetzt zu gänzlich neuen Geschäftsmodellen und Wertschöpfungsstrukturen, die durch neue Marktakteure vorangetrieben werden.

Wir begleiten Sie

In der Abteilung Umwelt- und Technologieberatung werden alle Beratungs- und Dienstleistungsangebote auf den Gebieten Technologie, Innovation, Digitalisierung, Energie und Umwelt gebündelt. Die intensive Vernetzung ermöglicht Synergien zwischen den Kompetenzbereichen und unterstützt fachübergreifende Konzepte und Strategien.

Das bundesweite Netzwerk der Beauftragten für Innovation und  Technologie im Handwerk unterstützt den umfassenden Wissens- und Technologietransfer.

  • Datenschutz im Handwerk

    Datenschutz im Handwerk

    Mit der Digitalisierung steigt die Masse an Daten, die Unternehmen erfassen, verarbeiten und speichern. Daran hat sich auch der Gesetzgeber angepasst. Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit eine neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

    Anders als vielleicht vermutet, gelten auch Handwerksbetriebe als datenverarbeitende Unternehmen, wenn sie Mitarbeiterdaten erfassen und Kundendaten speichern.

    Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen? Wir beraten Sie gern und stellen Ihnen Informationen und Mustertexte zur Verfügung.

  • Internet & Social Media

    Internet & Social Media

    Stellen Sie sich auch immer wieder Fragen wie diese?

    • Reicht eine einfache Webseite eigentlich noch aus um neue Kunden zu gewinnen?
    • Wie erreiche ich junge Auszubildende heutzutage?
    • Brauche ich in meiner Branche eigentlich das Internet?
    • Gibt es finanzielle Förderungen für die Erstellung meines Internetauftritts?

    Sie wollen mehr erfahren?

  • Digitale Prozesse

    Digitale Prozesse

    Wir beraten Sie kostenfrei zum Thema Digitalisierung und halten Sie stets über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Auf dieser widmen wir uns den betrieblichen Prozessen, die auch Geschäftsprozesse genannt werden. Sie möchten mehr hierüber erfahren?

  • IT-Sicherheit

    IT-Sicherheit

    Mit wachsender Digitalisierung der Prozesse auch im Handwerk, steigen die Risiken von IT-Sicherheitsvorfällen. Das muss nicht immer der böse Hacker sein. Das kann auch durch schlecht geschultes Personal passieren. Damit es nicht zu Ausfällen in der Produktion oder zum Datendiebstahl kommt, gibt es ein paar kleine ab schon recht effektive Maßnahmen die Sie ergreifen können um die IT-Sicherheit in Ihrem Unternehmen zu erhöhen.

  • Förderung von Digitalisierung

    Förderung von Digitalisierung

    Regional

    National

  • Kassenführung 2020

    Kassenführung 2020

    Ab 2020 müssen Handwerksbetriebe ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten, um Steuerhinterziehung bei Bargeschäften zu unterbinden. Die Sicherheitseinrichtungen sollen alle Kassenvorgänge manipulationssicher und nachvollziehbar aufzeichnen. Dabei gelten jedoch drei verschiedene Fristen. Welche Frist gilt, hängt von drei Faktoren ab:

    • Ist Ihre Kasse aufrüstbar?
    • Handelt es sich um eine PC-Kasse?
    • Wann wurde sie angeschafft?

    Aktuelle Entwickungen zur Kassenumrüstung 2020

    01. März 2021 | Aufrüstung von Kassen mit Cloud-TSE – Praxishilfe für Antragstellung nach § 148 AO auf Erleichterung [*.pdf]

    02. Juli 2020 | Aktualisierte Fassung der Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zur Kassenführung - Neuregelung zum 1.1.2020 [*.pdf]

    30. Juni 2020 | Das Bundesministerium der Finanzen hat die Verbände informiert, dass die Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstungsverpflichtung von Kassen nicht über den 30. September 2020 hinaus verlängert wird.

    Muster zur Verfahrensdokumentation

    Wer in seinem Handwerksbetrieb eine elektronische Kasse führt, benötigt für das Finanzamt eine Verfahrensdokumentation. Ein Muster, wie eine solche Verfahrensdokumentation aussehen kann, hat nun der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA) e.V. unter https://www.dfka.net/Muster-VD-Kasse veröffentlicht. Dort steht sie als Word-Datei zum kostenlosen Download bereit als „Muster-VD zur ordnungsmäßigen Kassenführung

    Fristen für die Umrüstung / Neuanschaffung von PC- bzw. Registrier-Kassen

    • Aufrüstbare Kassen = 30. September 2020: Sie wissen von Ihrem Hersteller oder Händler, dass Ihre Registrierkasse oder PC-Kasse mit einer TSE aufgerüstet werden kann? Dann haben Sie für die Aufrüstung Zeit bis zum 30. September 2020. Eigentlich sollte die Aufrüstung schon bis Anfang 2020 erledigt sein, doch weil bislang überhaupt keine TSE-Systeme am Markt verfügbar sind, sah sich die Finanzverwaltung zu dieser „zeitlich befristeten Nichtbeanstandungsregelung“ gezwungen.
    • Nicht aufrüstbare PC-Kassen = 31. Dezember 2019: PC-Kassen, die nicht aufrüstbar sind, bekommen keine Übergangsfrist. Sie müssen bis Ende 2019 ausgetauscht werden.
    • Nicht aufrüstbare alte Registrierkassen = 31. Dezember 2019: Ebenfalls noch 2019 austauschen müssen Sie nicht aufrüstbare Registrierkassen, wenn sie diese vor dem 26. November 2010 angeschafft haben.
    • Nicht aufrüstbare neue Registrierkassen = 31. Dezember 2022: Registrierkassen, die Sie nach dem 25. November 2010 angeschafft haben und die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, müssen Sie bis Ende 2022 austauschen
       
    • Für alle elektronischen Kassensysteme und Aufzeichnungssysteme, die Sie vor dem 1. Januar 2020 für Ihren Betrieb gekauft haben, müssen Sie bis spätestens 31. Januar 2020 eine Mitteilung an das Finanzamt schicken. In dieser Mitteilung erwartet das Finanzamt folgende Informationen:

      - Name und Steuernummer Ihres Betriebs
      - Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
      - Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
      - Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
      - Datum und Kauf des verwendeten Aufzeichnungssystems

    • Sollte der Kauf des elektronischen Kassensystems bzw. Aufzeichnungssystems ab dem 1. Januar 2020 erfolgen, muss die Mitteilung ans Finanzamt stets einen Monat nach Kauf erfolgen.

    >> Handreichung Kassenführung | Stand: 30.03.2021 [*.pdf]

    Kassenführung - Neuregelung zum 1.1.2020 - Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe (Stand: 02.07.2020) [*.pdf]

     

Beauftragte für Innovation und Technologie

Die Beratung der Betriebe im Bereich Innovation und Technologie erfolgt durch die Beauftragten für Innovation und Technologie (BIT) Steffi Schönherr, Torsten Gerlach und Felix Elsner. Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) aufgrund eines Beschlusses des Bundestages.