Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Chemnitz - Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle

Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes in der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte - gleich ob im zulassungspflichtigen Handwerk, im zulassungsfreien Handwerk oder im handwerksähnlichen Gewerbe - muss in die Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der Handwerkskammer mit dem ausgeübten Handwerk oder Gewerbe eingetragen sein. Wer dort nicht eingetragen ist und dennoch gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit die mit hohen Bußgeldern für Ausführende und Auftraggeber belegt werden können.

Die Eintragung in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe muss vor Beginn der selbstständigen Handwerks- bzw. Gewerbeausübung erfolgen. Erst mit dieser Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet. Die Eintragung erfolgt auf Antrag.

 

Direkt zum Eintragungsantrag

 

Merkblatt zur Eintragung

 

 

Weitere Informationen zur Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle

Elektronischer Berufeausweis (eBA) in den Gesundheitshandwerken

Eintragung in die Handwerksrolle

1. Eintragung zulassungspflichtiger Handwerke der Anlage A der HwO in die Handwerksrolle

Eingetragen werden Inhaber oder angestellte Betriebsleiter, wenn sie die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllen. Zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigen in der Regel die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk aber auch andere Qualifikationen.

2. Eintragung zulassungsfreier Handwerke der Anlage B1 der HwO in die Gewerberolle

Für die Eintragung zulassungsfreier Handwerke in die Gewerberolle der Handwerkskammer ist der Beginn oder die Beendigung der Gewerbetätigkeit anzuzeigen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht notwendig. Es gibt Qualifizierungskurse der Handwerkskammer für die Führung des Unternehmens. Ebenso kann die Meisterprüfung als besonderes Gütesiegel erworben werden.

3. Eintragung handwerksähnlicher Gewerbe der Anlage B2 der HwO in das Verzeichnis

Für die Eintragung sind keine Qualifikationsnachweise erforderlich. Es gibt Qualifizierungskurse der Handwerkskammer für die Führung des Unternehmens.

Eintragungsvoraussetzungen / Qualifikation

Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt hat, das ausgeübt werden soll.

Meisterprüfung in einem für verwandt erklärten Handwerk
Es wird auch eingetragen, wer eine Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden hat und sich zusätzlich in einem damit für verwandt erklärten Handwerk eintragen lassen möchte. Welche Handwerke sich fachlich-technisch so nahe stehen, dass sie für verwandt erklärt werden konnten, bestimmt eine Verordnung.

Andere Prüfungen, insbesondere Diplom-, Techniker- und Industriemeisterprüfung
In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, oder auch Industriemeister mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung
Die Eintragungsvoraussetzung erfüllt zudem derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO oder § 7b HwO erteilt hat. In einem gesonderten Informationsblatt finden Sie nähere Angaben zu den Voraussetzungen. Die erforderlichen Antragsunterlagen und nähere Auskünfte erhalten Sie bei uns.

 

Beratungsservice

Wir beraten Sie gern zu folgenden Themen:

  • handwerks- und gewerberechtlichen Fragen
  • Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
  • Rechtsform des Unternehmens (Handelsregistereintragungen, Namensgebung)
  • Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung
  • Auskünfte aus der Handwerksrolle

Außerdem zu den Eintragungsvoraussetzungen für

  • Vollhandwerke (Anlage A)
  • zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1)
  • handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)
  • Techniker, Industriemeister, Ingenieure
  • Sonderregelungen (Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen)

Bekämpfung Schwarzarbeit

Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung bzw. Schwarzarbeit. Hohe Bußgelder für Ausführende und Auftraggeber können die Folge sein.

Diese Betriebe bieten ihre Leistungen zumeist preiswerter an, da häufig auch keine Steuern und andere Abgaben entrichtet werden. Schwarzarbeit verursacht einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden und belastet uns damit alle.

Die Handwerkskammer Chemnitz engagiert sich im Kampf gegen die Schwarzarbeit. Wir sind keine Verfolgungsbehörde, arbeiten aber eng mit den Ordnungsämtern und anderen Institutionen zusammen.

Unterstützen auch Sie uns dabei! Teilen Sie uns Ihre Verdachtsfälle mit. Sie tun mit einer "Anzeige" nichts Unrechtes. Ganz im Gegenteil, Sie tragen dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist trotz der geänderten Gesetze hoch aktuell. Die Schwarzarbeit ist nach wie vor ein wirtschafts- und sozialpolitischer Störfaktor und von erheblicher Bedeutung.

Flyer Schwarzarbeit im Handwerk

Musterprotokoll zur Anzeige von Schwarzarbeit
 

Maurice Nestler
Handwerks- und Gewerberolle
Tel. 0371 5364-130
Fax 0371 5364-520

Verzeichnis der Handwerke

Das Handwerk ist überall. Von A wie Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bis Z wie Zahntechniker – die 130 Ausbildungsberufe unterstreichen die Vielfältigkeit des Handwerks.

Gewerbezweige:

  • Bau- und Ausbaugewerbe
  • Elektro- und Metallgewerbe
  • Holzgewerbe
  • Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
  • Lebensmittelgewerbe
  • Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie des chemischen und Reinigungsgewerbes
  • Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe

Finden Sie nachfolgend das:

Online-Anträge OZG-Dienstleistung

Link zum Antrag. Diese Dienstleistung nach OZG wird noch erweitert.