Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Pflicht zur Teilnahme am SOKA-Verfahren

Für alle Unternehmen, die baugewerbliche Leistungen erbringen, besteht eine Mitglieds- und Beitragspflicht in der SOKA-Bau. Dies betrifft sowohl Handwerksunternehmen als auch handwerksähnliche Gewerbebetriebe. Rechtsgrundlage dafür ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV), der allgemeinverbindlich ist. Somit gilt der Tarifvertrag für alle Unternehmen unabhängig von deren Mitgliedschaft in Arbeitgeberorganisationen. Betroffen sind alle Unternehmen, die arbeitszeitlich überwiegend, d. h. mehr als 50 %, baugewerbliche Leistungen erbringen. Unter baugewerblichen Leistungen werden alle Tätigkeiten verstanden, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Einige Branchen mit spezielleren Tarifverträgen sind ausdrücklich von den Bautarifverträgen ausgeschlossen, so insbesondere Dachdecker, Gerüstbauer, Maler und Lackierer, Elektroinstallateure, Steinmetzen. Den vollständigen Text des VTV finden Sie bei www.soka-bau.de unter Arbeitgeber/Beiträge.

Unternehmer sind zur Anmeldung bei der SOKA verpflichtet, wenn sie unter den Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages fallen. Anschließend prüft die SOKA die Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren. Unabhängig davon prüft die SOKA auch selbst, ob ein Unternehmen dem Tarifvertrag unterliegt. Wird eine Teilnahmepflicht festgestellt, können Beiträge bis zu vier Jahren rückwirkend erhoben werden.  Im Einzelfall können dabei hohe Nachzahlungspflichten entstehen. Um dies zu vermeiden, sollten insbesondere Existenzgründer ihren Betrieb unmittelbar bei Geschäftseröffnung bei der SOKA anmelden, auch um Zweifelsfälle zeitnah klären zu lassen.

Auch Betriebe der Ausbaugewerbe können der SOKA-Pflicht unterliegen

Besonders Betriebe des Tischler- und des Metallbauerhandwerks sind verstärkt von der SOKA geprüft worden.  Aber auch Betriebe des Elektrohandwerks oder des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks können in den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen. Für alle Ausbaugewerbe gilt: Die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglieder der jeweiligen Bundesverbände sind. Betriebe der Ausbaugewerbe können eine Einbeziehung in das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vermeiden, wenn sie sich ihrer fachlich und örtlich zuständigen Innung anschliessen und diese Innung Mitglied im jeweiligen Landes- bzw. Bundesverband ist.

Kein Mindestbeitrag für allein arbeitende Selbständige

SOKA-Bau und SOKA-Dach forderten auch von allein arbeitenden Selbständigen einen Mindestbeitrag, der der Förderung der Berufsbildung dienen sollte. Tarifverträge können allerdings nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten. Das Bundesarbeitsgerichts verneinte die Arbeitgebereigenschaft der allein arbeitenden Inhaber. Gezahlte Beiträge wurden zurückerstattet.