Auf dem Bild ist ein Mann mit Schutzbrille und Arbeitsschutzhandschuhen in einer Werkstatt abgebildet, der ein Stück Holz in der Hand hält und dieses hinsichtlich seiner Beschaffenheit prüft. Im Hintergrund sind verschwommen zwei weitere Männer im Gespräch erkennbar.
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Personal: Was Arbeitgeber beim Einstellen von Arbeitnehmern beachten müssen

Jeder Arbeitnehmer unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Sie unterteilt sich in:

  • Krankenversicherung (KV)
  • Rentenversicherung (RV)
  • Pflegeversicherung (PV)
  • Arbeitslosenversicherung (AV)
  • Unfallversicherung (UV)

Die Anmeldung des beschäftigten Personals bzw. der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) für die KV, RV, AV und PV erfolgt bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu Beginn seiner Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber daher die Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse und den Sozialversicherungsausweis (enthält die Versicherungsnummer) vorlegen. Die Krankenkasse erhält dann die monatlichen Beiträge der genannten Versicherungen vom Arbeitgeber. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Ausnahme geringfügig Beschäftigte und mit Ausnahme der Pflegeversicherung in Sachsen) getragen. Die  Beiträge errechnen sich nach den jährlich neu festgelegten Prozentsätzen der Versicherungsträger.

Wichtige Personalangelegenheiten - als Arbeitgeber müssen Sie bei der Krankenkasse folgende Meldungen abgeben:

  • Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung,
  • Unterbrechungsmeldung,
  • Sonstige Entgeltmeldungen.

Für die Meldung durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung, die über die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt, wurde ein einheitlicher Vordruck erstellt. Dieser ist bei den gesetzlichen Krankenkassen erhältlich. Weiterhin bieten die Krankenkassen ein kostenfreies Computerprogramm für die Personalangelegenheiten an. Mit sv.net können Sie Meldungen zur Sozialversicherung sowie Beitragsnachweise erstellen und verschlüsselt per E-Mail an die Krankenkasse übermitteln. Für die Erstellung der Meldung zur Sozialversicherung benötigt der Arbeitgeber die Betriebsnummer seines Handwerksbetriebs, um das Personal anzumelden.

Zuständig für die Vergabe der Betriebsnummer ist der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in 66121 Saarbrücken, Eschberger Weg 68 | BA-Homepage: www.arbeitsagentur.de - Unternehmen - Sozialversicherung - Betriebsnummern-Service.

Berufsgenossenschaft (BG)
Die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) muss bei der zuständigen Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung erfolgen. Durch die Unfallversicherung wird das Personal, also der Arbeitnehmer, gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle etc. finanziell abgesichert. Die Beiträge dazu zahlen ausschließlich Sie als Arbeitgeber auf Basis des Bruttolohnes des Personals und einem von der Berufsgenossenschaft festgelegten Beitragsfuß. Auch Sie als Arbeitgeber und nicht nur ihr Personal können der Pflichtversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Dies hängt ausschließlich davon ab, welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist. Entscheidend dafür ist die Satzung. In dieser wird u. a. geregelt, ob sich der Unternehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen kann.

Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, kann bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Mittelstr. 51, 10117 Berlin) | Homepage: www.dguv.de erfragt werden.

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - (SOKA-BAU)
Die Schwesternkassen „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK) und „Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG“ (ZVK Bau) sind unter dem Dach der SOKA-BAU in Wiesbaden zu einer einheitlichen Service- und Vorsorgeinstitution für die Bauwirtschaft zusammengeschlossen. Ob Ihr Handwerksbetrieb zur Teilnahme an den beiden Sozialkassenverfahren verpflichtet ist, leitet sich aus der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge ab. Für einen Großteil der Betriebe, die gewerbliche Bauten errichten, bauliche Leistungen erbringen (Erstellung, Instandsetzung und Änderung, Beseitigung von Bauwerken) ist die Teilnahme am Sozialkassenverfahren Pflicht. Die beiden Kassen erheben Beiträge, die zur Finanzierung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer oder witterungsbedingten Ausfällen dienen. Ihr Arbeitgeberbeitrag ist kein Arbeitslohn. Sie müssen für das gesamte Personal, also jeden Arbeitnehmer, ein persönliches Konto bei der Sozialkasse einrichten. Weiterhin ist es erforderlich einen Meldeschein mit Angaben der Bruttolohnsumme, der Beschäftigungstage, die Anzahl der Ausfallstunden und gewährte Urlaubstage sowie die dafür gezahlte Vergütung zu übermitteln. Als Unternehmer sind Sie zur Anmeldung am Sozialkassenverfahren verpflichtet.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.soka.de oder bei der SOKA – BAU, Wettinerstr. 7, 65189 Wiesbaden.

Lohnfortzahlung in Klein- und Mittelbetrieben

Die Lohnfortzahlungsversicherung ist eine Versicherung für kleine Betriebe (bis 30 Beschäftigte), die verhindern soll, dass Sie als Unternehmer durch unvorhergesehene Fälle (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zahlung von Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld...) in Existenznot geraten. Die erforderlichen Mittel bringen die am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgeber durch Umlagen auf. Die Ermittlung der Beiträge erfolgt durch die Krankenkasse. Die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung werden von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Innungskrankenkassen und der Bundesknappschaft erhoben; von diesen Krankenkassen werden auch die entsprechenden Leistungen gezahlt.